Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 23 Seiten

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sationen unnötig seien (ZH). Die betreffenden Verpflichtungen brächten neben denjenigen über die Pflichten von Vollzeiteinrichtungen eine riesige Bürokratie mit sich (NW). Zwei Kantone erachten zudem die Verpflichtung für die Einrichtungen als überflüssig, der kantonalen Behörde jährlich Verzeichnisse einzureichen (Art. 41 VE-KiBeV) (GE, NW). Zwei Kantone finden im Übrigen die Verfahrensbestimmungen über die Platzierungsorganisationen insoweit problematisch, als diese zu Zuständigkeitskonflikten zwischen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanz führen könnten (AR, TI). Insbesondere sei an Art. 44 lit. b VE-KiBeV zu denken, der vorsehe, dass die Platzierungsorganisation die von ihr angestellten Pflegeeltern beaufsichtigen könne (AR). Diese Bestimmung stehe in Widerspruch zum Ziel der Stärkung der Aufsicht (Unil). Unverständlich ist für einige Teilnehmer die Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 lit. b Ki-BeV, weil zwischen Platzierungsorganisation und Pflegeeltern kein Arbeitsvertrag (Unil) bzw. nicht immer ein Arbeitsvertrag (as, EmK) bestehen könne. Ein anderer Kanton stellt fest, dass Platzierungsorganisationen zwar in Zukunft eine Bewilligung der kantonalen Fachstelle benötigten, immer aber gleichzeitig ausserordentlich grosse Kompetenzen eingeräumt würden. Diese Entwicklung sei höchst problematisch, da Platzierungsorganisationen keinen expliziten Auftrag mit entsprechendem Leistungsvertrag hätten, sondern privatrechtlich organisiert und gewinnorientiert seien. Eine klare Trennung zwischen behördlichen Aufgaben und Aufgaben der privaten Organisationen sei nicht gewährleistet (BE). Darüber hinaus sei es nicht einzusehen, weshalb im Abschnitt über die Tages- und Pflegeeltern eine entsprechende Bestimmung über die Rechte und Pflichten fehle (PKAS).

4.12 Die Statistik (Art. 38 und Art. 69 VE-KiBeV)

Trotz der grundsätzlichen Zustimmung zur Erhebung statistischer Daten erachten mehrere Teilnehmende die Umsetzung der Regelung über die Statistikerhebung insbesondere in Bezug auf die Meldepflicht für die von der Bewilligungspflicht befreite Tages- und Pflegeeltern (Art. 38 Abs. 2 VE-KiBeV) mit zu hohem Administrationsaufwand verbunden (TG; FDP, GLP, KVP, SP; as, PKAS, SAV, SBLV, sgv-usam, SSV, SVT) bzw. als unmöglich (GE, UR, ZH; Int). Im Bereich der bewilligungsbefreiten Betreuungsverhältnisse sei mit einer hohen Dunkelziffer zu rechnen (SP; as). Einige Teilnehmende verlangen ausdrücklich, dass die vorgesehenen Pflichten für Pflege- und Tageseltern im Rahmen der freiwilligen ausserfamiliären Betreuung bzw. für Verwandte zu streichen seien (SAV, Unil). Eine Teilnehmerin ist der Ansicht, dass sich die Übermittlung von Daten auf Pflegeeltern und Einrichtungen zu beschränken habe (Int). Ein Kanton erkennt kein überwiegendes Interesse für die Statistikerhebung (GR). Ein anderer Kanton verlangt, dass für Tageseltern nur statistische Angaben in reduziertem Umfang eingefordert werden sollten (AR).

Auf der anderen Seite gibt es hingegen Teilnehmende, die eine umfassendere Statistik wünschen. Tagesbetreuungsverhältnisse unter 20 bzw. zehn Stunden pro Woche und Kind sollen ebenfalls statistisch erfasst werden (SGB, SVT). Vorgeschlagen wird ausserdem, dass die Statistik sämtliche Kinder erfassen müsse und nicht nur jene, die ausserhalb ihres Elternhauses betreut werden (ProF). Andere verlangen genauere Angaben über die Umsetzung (AR) bzw. den Gegenstand (NW) der statistischen Erhebungen. Zur Erhebungsmethode wird vorgeschlagen, dass anstatt einer Meldepflicht besser bestehende Datenquellen spezifisch ausgebaut werden sollten (EKF, kvs, SKF).