Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 23 Seiten

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nur noch Kleinfamilien Bewilligungen erhalten könnten, obwohl erfahrungsgemäss meist grössere Familien bereit und geeignet seien, Pflegekinder aufzunehmen (ZH).

4.6 Voraussetzungen der Bewilligung für Tages- und Pflegeeltern (Art. 16 und Art. 23 VE-KiBeV)

a) Tageseltern

Einige Teilnehmer reklamieren, in den Erläuterungen würde über den Verordnungstext hinaus eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage als Voraussetzung für die Bewilligung verlangt. Diese Diskrepanz sei zu berichtigen (SA, SBV, sgv-usam).

b) Pflegeeltern

Ein Teilnehmer erachtet die den Pflegeeltern auferlegten Regelungen für unnötig. Die wirtschaftliche Lage und die Wohnverhältnisse seien nicht ausschlaggebend dafür, ob sich eine Familie als Pflegefamilie eigne (ZH; FDP). Vielmehr sollten Eigenschaften wie Sozialkompetenz, Empathie und Verantwortungsbewusstsein relevant sein (FDP). Die Tatsache, dass Pflegeeltern wirtschaftlich auf ein Pflegegeld angewiesen seien, spreche nicht von vornherein gegen ihre Betreuungsfähigkeit. Aus diesem Grund solle das Kriterium der gesicherten wirtschaftlichen Grundlage weggelassen werden (ZH). Ein weiterer Teilnehmer hält fest, dass Pflegeeltern auch bereit sein sollten, mit den Eltern der Kinder zusammenzuarbeiten und diese bei der Wahrnehmung ihrer Rolle als leibliche Eltern den Umständen entsprechend zu unterstützen (SSV).

4.7 Voraussetzungen der Bewilligung und Qualitätsanforderungen für Tages- und Vollzeiteinrichtungen sowie Platzierungsorganisationen (Art. 19, Art. 26 f. und Art. 30 f. VE-KiBeV)

a) Tageseinrichtungen

Die Kritik der Teilnehmenden bezieht sich insbesondere auf Art. 19 Abs. 1 lit. b VE-KiBeV. Die Vorlage sieht vor, dass die Bewilligung erteilt wird, wenn in einer Tageseinrichtung mindestens ein Viertel der anwesenden Betreuungspersonen eine abgeschlossene Ausbildung vorweisen kann. Mehrere Teilnehmende berufen sich auf die Qualitätsziele der neuen Verordnung und verlangen eine Erhöhung der vorgesehenen Schwelle an ausgebildetem Personal (AKZ, GB; b+b EFS, K&F, SAV, SKG, SGB). Drei Teilnehmende hingegen äussern sich allgemein negativ über die Vorschrift eines Ausbildungsgrades bzw. eines Betreuungsschlüssels und betrachten diese als unnötig und übermässig restriktiv (SH; FDP; sgv-usam). Die Betreuung von Kindern erfordere hohe Kompetenzen, über die ein Abschlussdiplom nicht Auskunft geben könne (NW).

Gewünscht wird von einigen Teilnehmern ebenfalls eine Präzisierung des Begriffs "genügende Zahl von Betreuungspersonal" (GB; EFS, SAV, SGB, SKG).

Ein Kanton verlangt, dass die für die Vollzeiteinrichtungen und Platzierungsorganisationen geforderten Voraussetzungen an der angemessenen Qualifikation im Führungsbereich des Leiters oder der Leiterin (Art. 27 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 VE-KiBeV) ebenfalls für die Tageseinrichtung gelten sollten (ZH). Im Übrigen solle sich das Konzept gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c VE-KiBeV auch zu den pädagogischen Grundsätzen der Tageseinrichtung äussern (ZH). Andere verlangen hingegen, dass