Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 23 Seiten

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ganisationen zu verpflichten, bei jeder Anstellung von Mitarbeitenden die entsprechenden Auszüge einzuholen und auf Anfrage der kantonalen Stelle vorzuweisen (BE). Ein Kanton ist der Ansicht, dass dem Strafregisterauszug wenig Aussagekraft zukomme, weil für diesen relativ kurze Löschungsfristen gelten. Es wird vorgeschlagen, dass die zentrale kantonale Stelle das Zugriffsrecht auf das Strafregister erhalte (GR).

Andere Teilnehmende beanstanden, dass das Gesuch einen Handelsregisterauszug enthalten müsse (TI; K&F, KIT, net). Es werde bezweifelt, dass kleine Institutionen mit privater Trägerschaft die Voraussetzungen für einen Eintrag im Handelsregister erfüllen (SP).

Auf der anderen Seite gibt es Teilnehmer, die die Voraussetzungen des Gesuchs für Tageseinrichtungen insoweit erweitern möchten, als diese auch Angaben über ihre Räumlichkeiten einreichen müssten (AKZ; KIT, net).

4.9 Betreuungsvertrag (Art. 34 VE-KiBeV)

Die Pflicht zum Abschluss eines Betreuungsvertrages wird von einigen Teilnehmenden ausdrücklich begrüsst (GL, LU, SH, TI, ZH; CUR, SKS, Unil, VBK). Der Vertrag solle allerdings bereits vor Beginn des Betreuungsverhältnisses abgeschlossen werden (ZH). Ein Kanton verlangt darüber hinaus, dass die Verpflichtung auf die unentgeltlichen Verhältnisse auszuweiten sei (TI).

Andere Teilnehmende finden hingegen, dass der Betreuungsvertrag einen unnötigen Eingriff in die Vertragsfreiheit darstelle. Dieser solle nicht zwingend vorgeschrieben werden (FDP, GLP; SA, SAV, SBV, sgv-usam). Es wird festgehalten, dass es lediglich für Kindesschutzmassnahmen (GLP), entgeltliche Vollzeitbetreuungsverhältnisse in Einrichtungen (GR) oder für bewilligungspflichtige Verhältnisse (UR) sinnvoll sei, zentrale Punkte schriftlich zu regeln.

Mehrere Teilnehmende empfinden die Bestimmungen über den Inhalt des Vertrags − insbesondere für die Tagesbetreuung − als zu detailliert und einige Punkte als irrelevant (UR, ZH; SP, KIT, net, SVT, Unil, VBK). Musterverträge, die vom Bund oder von den kantonalen Behörden ausgearbeitet würden, wären zweckdienlicher (ZH). In formeller Hinsicht machen drei Teilnehmende geltend, dass die aufgelisteten Kriterien nicht auf Verordnungsstufe gehörten (SSV), dass der Betreuungsvertrag auf kantonaler Ebene geregelt sein solle (VS) und dass der Formzwang des Betreuungsvertrages in einem formellen Gesetz vorzusehen sei (Uniba).

Auf der anderen Seite verlangen drei Teilnehmende, dass die Bestimmungen über den Betreuungsvertrag konkretisiert werden (VSAV) und insbesondere die Begriffe "Entgelt" (as) und "Betreuungsplan" (Int) näher zu erklären seien.

Bezüglich der Vereinbarung betreffend die kulturelle und religiöse Erziehung des Kindes (Art. 34 Abs. 1 lit. b VE-KiBeV) betont ein Kanton, dass eine Laienbetreuung gewährleistet werden solle (GE).

4.10 Einführungs- und Weiterbildungskurse (Art. 36 und 39 VE-KiBeV)

a) Tages- und Pflegeeltern

Die Einführung der Pflicht zum Besuch eines Einführungs- bzw. Weiterbildungskurses wird von einigen Teilnehmenden grundsätzlich begrüsst (NW; EKFF, EmK, SVT). Ein Kanton betrachtet hingegen die Verpflichtung als kein geeignetes Mittel zur Er-