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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 23 Seiten

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diese Verordnung hinausgehen (Art. 4 Abs. 4 VE-KiBeV). Von einigen wird verlangt, dass dies zu einer Muss-Bestimmung werde (GB; EFS, SKG).

4.4 Bewilligung (Art. 5 ff. VE-KiBeV)

4.4.1 Grundsätze

Einige Teilnehmende erachten die Erteilung einer generellen Bewilligung statt einer jeweils speziellen Bewilligung pro Kind als sinnvoll (GL; Unil). Andererseits gibt es Stimmen, die es bevorzugen würden, wenn die Bewilligung für jedes Kind einzeln erteilt würde (KVP).

Art. 5 Abs. 2 lit. a VE-KiBeV sieht vor, dass eine Bewilligung zur Platzierung oder Betreuung von Kindern nur erteilt wird, wenn gewährleistet ist, dass die Kinder in ihrer körperlichen, geistigen, sozialen und emotionalen Entwicklung gefördert werden. Ein Teilnehmer findet eine Verpflichtung für Tageseltern zur Förderung des Kindes als viel zu weitgehend. Es solle genügen, wenn diese Gewähr dafür leisten würden, dass die Entwicklung des Kindes nicht gefährdet werde. Die Förderung derselben solle weiterhin den sorgeberechtigten Eltern obliegen (SAV).

Lit. b obgenannter Bestimmung nennt als weitere Voraussetzung für die Bewilligung, dass die Kinder aufgrund des familiären, kulturellen oder religiösen Hintergrundes nicht diskriminiert werden. Ein Teilnehmer hat sich gegen diesen Vorschlag kritisch geäussert und argumentiert, dass gemäss dieser Bestimmung Kinder nur bei Personen des gleichen Kulturkreises untergebracht werden könnten, was nicht praktikabel und aus pädagogischer Sicht unsinnig sei (FDP). Ein Kanton möchte die Kriterien des Geschlechts und der Herkunft in der Verordnung berücksichtigt haben (GE).

4.4.2 Bewilligungspflicht / Befreiung von der Bewilligungspflicht / Bewilligung auf

Probe

Diese Verordnungsbestimmungen sind im Fokus der meisten Vernehmlassungen gewesen. Insbesondere die Bewilligungspflicht für die Tagesbetreuung im Rahmen der freiwilligen ausserfamiliären Betreuung ist auf breite Kritik gestossen (AG, BE, GR, JU, LU, SZ, UR, ZH; CVP, FDP, GLP; K&F, net, EKF, EKFF, kvs, pj, SA, SAV, SBLV, SBV, SGF, sgv-usam, SKF, SVAMV). Am häufigsten vorgebracht wurde der Einwand, dass zur Regelung dieses Bereichs keine gesetzliche Grundlage und kein Bedürfnis nach Schutzregeln bestehen. Es liege in der Verantwortung der Eltern selbst zu entscheiden, wem sie ihre Kinder zur Betreuung geben möchten. Im Übrigen wird geltend gemacht, dass die neuen Bestimmungen über die Bewilligungspflicht eine verfassungswidrige Verletzung der elterlichen Sorge darstellen würden (GL). Die Regelung bedürfe somit zwingend einer Grundlage in einem referendumsfähigen Gesetz im formellen Sinn (GL, GR). Ein Teilnehmer schlägt vor, die Einführung einer eigentlichen Bewilligungspflicht für die Tagesbetreuung den Kantonen zu überlassen (EKKJ). Ein anderer verlangt hingegen, dass lediglich eine Meldepflicht vorgesehen werden solle (SH).

Von einigen Teilnehmenden wird hingegen vorgeschlagen, dass lediglich gewerbsmässige, professionelle Anbieter von Tages- und Vollzeitbetreuung einer Bewilligungspflicht zu unterstellen seien oder dass sich diese auf Betreuungsverhältnisse beschränke, die auf behördliche Anordnung zurückgehen (LU; GLP, SP; aF, ProF, EKF, kvs, SBLV, SVAMV). In dieselbe Richtung geht die Kritik der Teilnehmer, die bemängeln, dass die Vorlage nicht zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen