Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 23 Seiten

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4.13 Aufsicht über Tages- Pflegeeltern und Einrichtungen (Art. 54 ff. VE-KiBeV)

Ein Kanton lehnt die Aufsicht über die Tagesbetreuung (Art. 54 VE-KiBeV) ab. Jährliche Besuche seien übertrieben und bedeuteten zu viel Aufwand. Die Bestimmung sei so abzuändern, dass Besuche bei Tageseltern auf Antrag der Platzierungsorganisationen erfolgen würden, falls diese erfahren, dass ein Betreuungsverhältnis problematisch sei (JU). Ein Teilnehmer ist der Ansicht, dass ein Visitationsintervall von zwei Jahren ausreichend sei, da dieses bei Bedarf ohne Weiteres erhöht werden könne (AR). Begrüssenswert wäre es auch, wenn die kantonale Fachbehörde die Aufsicht über die verschiedenen Betreuungsinstitute an eine Fachorganisation delegieren könne (UR).

Ein Kanton verlangt im Bereich der Aufsicht über Platzierungsorganisationen insoweit eine Ergänzung, als die kantonale Behörde auch ohne vorherige Anmeldung Kontrollbesuche durchzuführen berechtigt sein müssten (GR). Eine Teilnehmerin wünscht, dass aus der Aufsichtstätigkeit den Tages- und Pflegeeltern keine Kosten erwachsen sollten (Int).

4.14 Internationale Verhältnisse (Art. 58 ff. VE-KiBeV)

Art. 60 Abs. 2 VE-KiBeV sieht vor, dass die kantonale Ausländerbehörde über ein allfälliges Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung für das Kind entscheidet. Ein Kanton wehrt sich gegen diese Bestimmung und macht geltend, dass die verwendeten Begriffe unpräzise und teilweise falsch verwendet würden. Die Ausländerbehörde entscheide nicht über Einreisevisa und erteile keine Aufenthaltsbewilligungen, solange sich die betroffenen Personen im Ausland befänden (GR).

Art. 63 Abs. 1 VE-KiBeV sieht vor, dass ein Kind im Ausland nur dann bei Pflegeeltern oder in einer Einrichtung platziert werden darf, wenn nach dem Recht des ausländischen Staates gewährleistet ist, dass das Kind seinen Bedürfnissen entsprechend betreut wird und eine genügende Aufsicht besteht. Diese Regelung sei gemäss zwei Kantonen in der Praxis nicht umsetzbar (BL, GE). Zu denken sei an diejenigen Fälle, in denen die Eltern ihr Kind für einen Sprachaufenthalt ins Ausland schicken würden. Von dieser Regelung sollten diejenige Fälle ausgeklammert werden, in denen die gesetzlichen Vertreter des Kindes die Platzierung im Ausland vorgenommen hätten. Weiter führt ein Kanton aus, dass die Bestimmung, nach der die Kindesschutzbehörde mindestens einmal pro Monat mit dem platzierten Kind und den Pflegeeltern oder der Einrichtung Kontakt aufnimmt (Art. 66 Abs. 2 VE-KiBeV) aufgrund fehlender Mittel in der Praxis kaum umsetzbar sei (GE). Ein Kanton betrachtet hingegen lediglich die aufgrund von Kindesschutzmassnahmen erfolgten Platzierungen als befriedigend geregelt. Die übrigen Kinder könnte nämlich eine Einrichtung in der Schweiz nach wie vor im Ausland platzieren, ohne dass die kantonale Behörde darüber zu informieren sei. Es bestehe hier eine Regelungslücke, die geschlossen werden müsse (BE). Eine Teilnehmerin hält hingegen fest, dass die Bestimmung lediglich auf Platzierungen im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen Anwendung finden solle (SAV).

Ein Kanton empfiehlt schliesslich, dass die Bestimmungen durch Kantons- und Bundesvertreter zu revidieren seien (VS).