Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 23 Seiten
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Bezug zur Gemeinde verloren gehe, welcher wegen der einfacheren Erreichbarkeit von Vorteil gewesen sei (SH).
Art. 3 Abs. 4 VE-KiBeV sieht eine Lockerung der Bestimmung von Abs. 1 insoweit vor, als die Kantone die Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligung und für die Aufsicht im Bereich Tageseltern und Tageseinrichtungen einer anderen geeigneten Behörde übertragen können. Ein Teilnehmer möchte, dass diese Delegationsmöglichkeit auch für Pflegeeltern gelte. Argumentiert wird damit, dass, obwohl der Kanton entsprechende Vorgaben und Standards erstelle, nichts dagegen spreche, wenn die Kompetenz zur Bewilligungserteilung und die Aufsicht auch für Pflegeeltern zum Beispiel an die Gemeinden delegiert würden (AR). Vorgeschlagen wird im Übrigen auch, dass den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt werde, die Kompetenzen einer Fachorganisation zu übertragen (UR). Ein anderer Teilnehmer hält fest, dass abzuklären sei, ob für Pflegefamilien nicht besser die Vormundschaftsbehörde als kantonale Behörde zuständig sein solle, weil sie über die konkreten Fälle besser informiert sei (FDP).
4.3 Kantonale Massnahmen (Art. 4 VE-KiBeV)
Einige Teilnehmende begrüssen ausdrücklich die Verpflichtung der Kantone, Massnahmen zur Gewährleistung einer qualitativ hochstehenden Betreuung zu treffen (Art. 4 Abs. 1 VE-KiBeV) (ZH; EKF, kvs, PKAS, SBLV, SGF). Mehrere möchten in der Verordnung festgehalten haben, dass die Kantone neben der Weiterbildung auch die Ausbildung von Personen fördern (GB; EFS, K&F, KIT, net, SKG). Ein Teilnehmer ist auf der anderen Seite der Ansicht, dass es nicht Aufgabe des Kantons sein könne, die Weiterbildung von Betreuungspersonen zu organisieren oder sogar finanziell zu unterstützen (UR). Es wird auch argumentiert, die kantonalen Massnahmen hätten erhebliche finanzielle und personelle Konsequenzen. Die Ausgestaltung dieser Massnahmen solle deshalb im Kompetenzbereich der Kantone belassen werden. Wenn nicht, sei die vorgesehene Regelung in ein formelles Gesetz aufzunehmen (GR).
Unterschiedliche Meinungen bestehen bezüglich der Schaffung einer Fachstelle, welche die Tages- und Pflegeeltern sowie die Einrichtungen und Platzierungsorganisationen beraten soll (Art. 4 Abs. 2 VE-KiBeV). Auf der einen Seite gibt es Teilnehmer, die eine Pflicht zur Einführung einer Fachstelle begrüssen (LU, NW, TI, UR; SGF2, SVT). Ein Kanton empfiehlt, dass die kantonale Behörde i.S.v. Art. 3 VE-KiBeV als Fachbehörde ausgestaltet werde, weil er mit dieser Ausgestaltung gute Erfahrungen gemacht habe (BS). Auf der anderen Seite gibt es aber auch Stimmen, die die Schaffung einer Fachbehörde als Nachteil empfinden (AR, JU, LU, TG) bzw. deren Kosten fürchten (ZH).
Der Entwurf bestimmt, dass die Kantone die Möglichkeit einer Kollektivhaftpflichtversicherung vorsehen können, die für Schäden aufkommt, welche betreute Kinder den in der Pflegefamilie lebenden Personen zufügen (Art. 4 Abs. 3 VE-KiBeV). Diesbezüglich wird verlangt, dass der Abschluss der Versicherung zu einer verbindlichen Pflicht werde (SAV, Unil). Im Übrigen wird vorgeschlagen, dass die Kantone selber eine Kollektivhaftpflichtversicherung abschliessen sollten (GB; EFS, SGB, SKG).
Die Vorlage sieht im Übrigen vor, dass Kantone zum Schutz von Kindern, die ausserhalb des Elternhauses aufwachsen, Bestimmungen erlassen können, die über
2 Befürwortet wird vom SGF ausdrücklich, dass mindestens eine Fachstelle existiere.