Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 23 Seiten

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minimale Standards bezüglich der Strukturqualität von Tageseinrichtungen in der Verordnung verankert werden (GB).

Im Übrigen wird kritisiert, dass die neue KiBeV den Rahmen der anerkannten Ausbildungen und der Betreuungsschlüssel enger fasse als die Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) oder die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) (VD; CUR, Int).

b) Vollzeiteinrichtungen

Gewünscht wird von einigen Teilnehmenden eine Präzisierung der Begriffe "genügende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern" (Art. 26 lit. c VE-KiBeV), "genügende praktische Erfahrung" (Art. 27 Abs. 1 lit. b VE-KiBeV) bzw. "entsprechende Qualifikation" (Art. 27 Abs. 3 VE-KiBeV) (CUR, K&F, SAV, SKI).

Einige Teilnehmende erachten die Ausbildungsanforderungen für das Personal von Vollzeiteinrichtungen (Art. 27 VE-KiBeV) zu hoch bzw. zu eng formuliert (SH; CUR, VFG). Die hohen Hürden würden dazu führen, dass nicht mehr genügend Mitarbeitende mit entsprechenden Qualifikationen gefunden werden könnten (SH). Ein anderer findet, dass es im Ermessensspielraum der Leitung liegen solle, ob diese Personen mit einer Ausbildung aus einem verwandten Fachbereich aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit einstelle. Wichtig sei, dass es sich um eidgenössisch anerkannte Ausbildungen handle (as). Kritisiert wurde auch die Pflicht, für das Personal eine Krankentaggeldversicherung abschliessen zu müssen (sgv-usam).

Die Vorlage verlangt in Art. 27 Abs. 4 VE-KiBeV, dass mindestens die Hälfte der anwesenden Betreuungspersonen eine abgeschlossene Ausbildung vorweisen können. Zwei Teilnehmer legen kritisch dar, dass insbesondere Kleininstitutionen diesen Anforderungen in den seltensten Fällen nachkommen könnten (CUR, Int, SKI).

Im Übrigen wird betont, dass die neue KiBeV den Rahmen der anerkannten Ausbildungen enger fasse als die Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) oder die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) (AG, VD; CUR, Int).

c) Platzierungsorganisation

Ein Teilnehmer stellt fest, dass die Verordnung nur die Platzierungsorganisation verpflichte, Aus- und Weiterbildungen anzubieten. Eine parallele Verpflichtung zu Lasten der Kantone sei vorzuziehen (SAV). Ein Kanton macht im Übrigen geltend, dass die professionellen Anforderungen für Platzierungsorganisationen zu hoch seien (JU). Eine Organisation verlangt eine Konkretisierung von Art. 31 Abs. 1 lit. c, weil nicht klar sei, wie theoretische und praktische Kenntnisse der KiBeV nachgewiesen und von staatlicher Seite überprüft werden sollen (Int).

4.8 Gesuch um Bewilligung (Art. 20, 24, 28 und 32 VE-KiBeV)

Ein Kanton betrachtet die Regelungen als nicht praktikabel (BE). Von mehreren Teilnehmern wird konkret beanstandet, dass das Gesuch einen Strafregisterauszug zu erhalten habe (BE, GE, ZH; Int, SBV, SSV). Dies würde heute auch bei Lehrern nicht verlangt (SBV). Häufig werde im Übrigen ein Gesuch um Eröffnung einer Einrichtung gestellt, bevor sämtliche künftige Mitarbeitenden bekannt seien (GE; Int). Es mache mehr Sinn, nur den Strafregisterauszug der Leitung zu verlangen, dafür aber die Or-