Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 23 Seiten
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reichung des angestrebten Ziels und schlägt eine grundsätzliche Pflicht zur regelmässigen Weiterbildung vor (ZH).
Einige Teilnehmende halten fest, dass das Obligatorium für Einführungskurse für sämtliche Tages- und Pflegeeltern unnötig bzw. übertrieben sei (AI, GL, ZH; GLP; aF, SAV, sgv-usam, VBK). Ein anderer betrachtet die Regelung als undurchführbar (Int). In allgemeiner Weise bemängeln mehrere Teilnehmende, dass die Regelung zu absolut sei und keine Ausnahme vorsehe (FDP, SP; SSV, SVT, VBK). Andere verlangen hingegen mehr Mitspracherechte seitens der Kantone (NE). Ein Teilnehmer gibt zu bedenken, dass eine Verpflichtung zum Besuch von Kursen zu erheblichen Kosten führen würde. Dies würde viele interessierte Tagesmütter abschrecken, was wiederum zu einer Verknappung des Angebots führen dürfte (SAV). Im Sinne einer Präzisierung möchte ein Kanton in der Bestimmung festgehalten haben, dass die Pflicht zur Weiterbildung nur für bewilligungspflichtige Tages- und Pflegeeltern gelte (SH). Ein Teilnehmer beantragt, Art. 36 VE-KiBeV insoweit zu ergänzen, dass Tages- und Pflegeeltern vor oder im ersten Jahr ihrer Betreuungstätigkeit einen Einführungskurs besuchen könnten (UR). Weiter wird verlangt, dass die Weiterbildungsregelung auf kantonaler Ebene geregelt werden solle (VS). Eine Teilnehmerin verlangt zuletzt, dass die Kantone verpflichtet werden sollten, berufsbegleitende Weiterbildung anzubieten für Personen, die mehrere Jahre ohne pädagogisch anerkannte Ausbildung im Bereich Kinderbetreuung gearbeitet hätten (SKG).
b) Einrichtungen
Eine Teilnehmerin äussert sich der Regelung im Vorentwurf kritisch gegenüber und erachtet die vorgesehene Weiterbildungsregelung als undurchführbar, weil die Zahl der Anbieter von Weiterbildungen derart gross sei, dass kein Kanton in der Lage sei, sämtliche Weiterbildungsstätten zu prüfen. Zudem sei es nicht möglich, jedes Jahr alle pädagogisch tätigen Mitarbeitenden an Weiterbildungskurse zu schicken (Int). Zum Teil wird auch argumentiert, dass die vorgesehene Pflicht, insbesondere für kleinere Einrichtungen, aus Kostengründen schwierig wahrzunehmen (GE, GR, VD). Aus diesem Grund sei es besser, den Kantonen die Freiheit zu überlassen, die Regelmässigkeit der Weiterbildungskurse vorzusehen (VD).
Vier Kantone erachten die Vorschrift einer jährlichen Weiterbildung als zu weitgehend (GE, GL, JU, TI). Diese Regelung sei durch eine Pflicht zu regelmässigen Weiterbildungen zu ersetzen (GL) bzw. sie sei insoweit umzuwandeln, dass nur die Möglichkeit bestehen solle, Weiterbildungskurse zu besuchen (GE). Einige Teilnehmende verlangen zuletzt, dass die Verordnung interne Weiterbildungen für Einrichtungen anerkennen sollte (CUR, SSV).
4.11 Rechte und Pflichten von Vollzeiteinrichtungen und Platzierungsorgani-
sationen (Art. 40 ff. und Art. 44 ff. VE-KiBeV)
Ein Kanton stellt fest, dass es systemwidrig sei, wenn Einrichtungen und Platzierungsorganisationen verpflichtet würden, Kinder auf eine Umplatzierung, eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie oder den Eintritt in die Volljährigkeit vorzubereiten und sie bei den entsprechenden Schritten zu begleiten. Dies, weil die Kindesschutzbehörde oder die gesetzliche Vertretung für die Platzierung und die Begleitung des Betreuungsverhältnisses zuständig seien (ZH). Bezüglich der Pflicht zur Führung von Verzeichnissen wird im Übrigen geltend gemacht, dass die Auflistung des Inhalts der Kinderdossiers sowie der Verzeichnisse von Einrichtungen und Platzierungsorgani-