Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 23 Seiten
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3.4 Formelle Bemerkungen
Kritisiert wird vereinzelt die Systematik der KiBeV, weil sie zu unerwünschten Wiederholungen und einer unnötig hohen Anzahl von Artikeln führe (SH, ZH). Mehrere Teilnehmende wünschten hingegen die Regelung von Tages- und Vollzeitbetreuung in zwei verschiedenen Verordnungen, weil die Unterschiede zwischen diesen zwei Bereichen erheblich seien (GE, NE, VD; FDP, GB; PKAS, SKG, SSV).
Viele Teilnehmende bezweifeln im Übrigen die Kompetenz des Bundesrates zur Regelung bestimmter Gebiete der KiBeV. In concreto wird argumentiert, Art. 316 ZGB biete keine genügende gesetzliche Grundlage dafür, dass der Bundesrat
- den Kantonen Organisationsregeln aufzwinge, namentlich dass diese eine Fachbehörde und eine Fachstelle vorsehen müssen (GR, TG; Uniba, Unil, VBK);
- die freiwillige ausserfamiliäre Tagesbetreuung regle (GR, VD, ZH; KVP, SVP; SAV);
- den Begriff "Pflegekind" ausweite (Uniba);
- die Kantone ermächtige oder verpflichte, Ausführungsbestimmungen im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. c KiBeV zu erlassen (ZH; SAV, Uniba);
- die Vertragsinhaltsfreiheit einschränke bzw. das Betreuungsentgelt festsetze (Uniba).
Bezüglich des weiteren Vorgehens verlangen einige Teilnehmende das Heranziehen einer Expertenkommission bzw. der Kantone für die Neuüberarbeitung der Verordnung (VS; SP; SKS). Andere äussern sich dahingehend, dass in der Präambel der Verordnung auch die Konvention der UNO vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes Erwähnung finden solle (SP; EKFF, Int, PKAS). Mehrere Teilnehmende haben im Übrigen gerügt, dass die Kinderbetreuung in einem Gesetz und nicht in einer Verordnung zu regeln sei (VD; SAV).
Ein Teilnehmender bemängelt, dass sich die Verordnung nicht über Rechte und Pflichten der Kinder äussere (EKKJ). Ein Kanton vermisst im Übrigen ein eigenes Kapitel über die Regelung der Vermittlungsorganisationen (UR) und zwei Teilnehmer Bestimmungen über das Rechtsmittelverfahren (GR; SAV).
In einigen Fällen haben die Teilnehmenden Verbesserungsvorschläge im Hinblick auf die zu verwendende Terminologie unterbreitet (TI; PKAS, Unil).
4. Konkrete Beurteilung der Vorlage
4.1 Begriffe (Art. 2 VE-KiBeV)
4.1.1 Allgemein
Generell werden die Kriterien, die die verschiedenen Betreuungskategorien unterscheiden, als zu wenig stichhaltig oder als zu wenig klar und präzis empfunden (LU, UR; FDP, KVP; K&F, net, SAV, SGB, SSV, VBK). Ein Teilnehmender schlägt vor, Spezialisten sollten abklären, ob nicht zusätzliche Kriterien zur Formulierung der Begriffe hinzugezogen werden müssten (NW).
Mehrere Teilnehmende bemängeln, dass der Begriff der Regelmässigkeit in der Verordnung nicht definiert sei. Dieses Kriterium präge die Formulierungen der lit. b−e von Art. 2 VE-KiBeV und sei deswegen abklärungsbedürftig (GL; GLP, SP; KOV, SAV, VFG, VSAV). Es wird auch geltend gemacht, dass die Begriffe Vermittlungsor-