Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 23 Seiten
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kann (Art. 7 lit. b und c VE-KiBeV). Ein Kanton würde es bevorzugen, wenn Träger der Bewilligung der Leiter oder die Leiterin der Organisation wäre (GE). Ein anderer Kanton wünscht hingegen, dass die Bewilligungen für Einrichtungen nicht mehr der Leitung, sondern der Trägerschaft ausgestellt würden. Dies, weil dadurch die Verantwortlichkeiten klarer geregelt werden könnten (GR).
4.4.5 Betreuungsverbot
Ein Kanton begrüsst die Möglichkeit, ein Betreuungsverbot auszusprechen. Diese sei allerdings in einem formellen Gesetz festzuhalten (GR). Ein anderer Kanton hält fest, dass ein Betreuungsverbot nur mit enormem Aufwand umgesetzt werden könne (UR).
4.4.6 Prüfung des Gesuchs
Ein Teilnehmender lehnt das für Bewilligungsgesuche von Pflegeeltern vorgesehene Summarverfahren ab (AR).
4.4.7 Entzug
Beanstandet wurde zudem, dass Art. 13 Abs. 3 VE-KiBeV zu weit gehe, denn die Bestimmung lasse es nicht zu, dass die individuellen Interessen der einzelnen Kinder ausreichend berücksichtigt werden könnten (PKAS).
4.5 Anzahl zu betreuender Kinder in der Tages- und Vollzeitbetreuung (Art. 15 bzw. Art. 22 VE-KiBeV)
Die Vorlage sieht vor, dass Tageseltern vier fremde Kinder bzw. einschliesslich der eigenen Kinder nicht mehr als fünf minderjährige Kinder gleichzeitig betreuen dürfen (Art. 2 und Art. 15 VE-KiBeV). Spiegelbildlich sieht der Vorentwurf für Pflegeeltern vor, dass diese drei fremde Kinder bzw. einschliesslich der eigenen Kinder nicht mehr als vier minderjährige Kinder gleichzeitig betreuen dürfen (Art. 2 lit. b und Art. 22 VE-KiBeV). Mehrere Teilnehmende finden diese Limiten nicht praxistauglich (FDP; EKFF, SA, SAV, SBV, VBK, VFG). Allgemein wird die Anzahl Kinder als zu tief empfunden (GL, JU, VD, TI; FDP, KVP; EKF, EKFF, SBLV, SGF, SVT). Gefordert wird die Einführung von Ausnahmeregelungen, namentlich für den Fall, dass es sich bei den betreuten Kindern um mehr als drei bzw. vier Kinder aus derselben Familie handle (FR; aF, EKF, KOV, kvs, Int, PKAS, SBLV, SKF, VBK) oder für den Fall, dass die betreuende Familie ein weiteres eigenes Kind bekomme (SP). Ein Kanton schlägt vor, dass die eigenen Kinder in der Gesamtzahl Kinder nicht mitzuberechnen seien. Der Umstand, dass bereits eigene Kinder vorhanden seien, könne bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens berücksichtigt werden (TI). In Bezug auf die Tagesbetreuung durch Verwandte und Bekannte verlangt ein Kanton, dass es in der Verantwortung der Eltern liege zu entscheiden, wie viele betreute Kinder sie neben den eigenen akzeptieren würden (GL). Ein anderer Kanton fände eine Begrenzung in Bezug auf die Anzahl der maximal zu betreuenden Kinder in der Tagesbetreuung nur für Jugendlichen bis zu 12 Jahren sinnvoll (FR).
Ein Kanton lehnt hingegen lediglich die Beschränkung der Höchstzahl Kinder für Pflegeeltern ab. Argumentiert wird damit, dass diese Beschränkung dazu führe, dass