Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 23 Seiten
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4.15 Mitteilungspflichten (Art. 70 f. VE-KiBeV)
Von einem Kanton wird vorgeschlagen, eine Grundlage zu schaffen, damit die platzierenden Personen und Stellen Zugang zu einer Liste mit den bewilligten Plätzen erhalten. Dies könne insbesondere für Jugendstrafbehörden von Interesse sein, die straffällige Jugendliche in denselben Einrichtungen und Familien wie die Zivilbehörden platzierten (ZH). Ein anderer Teilnehmer verlangt die Einführung einer Meldepflicht für Tages- und Pflegeeltern bei der Einwohnerkontrolle (SH).
4.16 Strafbestimmungen (Art. 72 VE-KiBeV)
Verschiedene Beanstandungen hat die Einführung einer Ordnungsbusse bis zu 5'000 Franken für das Betreuen oder Platzieren von Kindern ohne entsprechende Bewilligung ausgelöst. Einerseits wird die Höhe der Busse kritisiert (FDP). Ein Kanton verlangt eine Erhöhung der Ordnungsbusse bis zu 10'000 Franken (BL). Andererseits wird geltend gemacht, dass die Strafbestimmungen nicht sinnvoll seien, weil viele Betroffene nicht wüssten, dass sie für die Betreuung eine Bewilligung bräuchten. Im Übrigen seien die Voraussetzungen der Bewilligungspflicht teilweise unklar, die Merkmale des strafbaren Verhaltens somit zu wenig bestimmt und nicht für jedermann erkennbar (K&F, SAV). Zudem wird verlangt, dass die Strafbestimmungen zwischen Einrichtungen, Platzierungsorganisationen einerseits und Tagesfamilien sowie Pflegefamilien andererseits unterscheiden sollten (K&F, net). Eine Stimme schlägt eine Bestrafung lediglich im Bereich der Vollzeitbetreuung vor (SVT). Ein Kanton rügt zuletzt, dass die vorgesehene Busse eine gesetzliche Grundlage in einem formellen Gesetz finden müsse (GR).
4.17 Schlussbestimmungen (Art. 73 ff. VE-KiBeV)
Die Teilnehmenden haben sich u.a. zur Festsetzung des Betreuungsentgelts (Art. 73 Abs. 1 lit. d VE-KiBeV) geäussert und geltend gemacht, dass sich diese lediglich auf die Vollzeitbetreuung beziehen solle (KIT, net, SVT). Beim Erlass der Bestimmungen über das Betreuungsentgelt sollten die Kantone zudem gewährleisten, dass sich die Erwerbstätigkeit beider Eltern lohne (EFS, SKG). Eine Teilnehmerin stellt fest, dass es − zumindest soweit es die freiwillige ausserfamiliäre Betreuung betrifft − an einer gesetzlichen Grundlage für die staatliche Regelung dieses Punktes fehle (SAV). Eine andere macht geltend, dass die Bestimmungen so zu ergänzen seien, dass aus den Vollzugsverordnungen ersichtlich sein müsse, welche kantonale Fachstelle für die Bewilligung, die Aufsicht und die Beratung zuständig sei. Gefordert wird ebenfalls, dass die strukturellen Anforderungen an die verschiedenen Betreuungsformen sowie an Platzierungs- und Vermittlungsorganisationen unbedingt auf schweizerischer Ebene zu regeln seien. Das Gleiche gelte auch für die finanzielle Beteiligung des Kantons (K&F).
Zwei Teilnehmende rügen im Übrigen, dass die Schlussbestimmungen dem Bestreben zuwiderlaufen, unter den Kantonen eine gewisse Einheitlichkeit zu gewährleisten. Die schweizweite Standardisierung solle nicht abgeschwächt werden (AR, GR). Ein Teilnehmer macht hingegen geltend, dass es Aufgabe der Kantone sei festzulegen, wie sie die Verordnung im Detail umsetzten (NW).
Ein Kanton bezieht sich konkret auf die Bestimmung von Art. 76 VE-KiBeV, die vorsieht, dass nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen ihre Gültigkeit bis längstens ein Jahr nach Einsetzung der kantonalen Behörde behalten. Diese Bestimmung sei