Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 23 Seiten
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ganisation (UR; K&F), Platzierungsorganisation, Spielgruppe (SSLV), Tagesfamilienorganisation (SVT), Gastfamilie (KOV) und (fremdes) Kind (NE; SAV, VBK, VFG) ebenfalls definiert werden sollten.
In redaktioneller Hinsicht wird verlangt, Art. 2 lit. b, d und e KiBeV insoweit zu ergänzen, dass höchstens vier Kinder gleichzeitig betreut werden dürften, weil sonst Familien, die drei Kinder à mindestens 20 Stunden und ein Kind unter 20 Stunden pro Woche betreuten, keine Bewilligung benötigen (AG, GE; EFS, K&F, net, SKG). Zusätzlich sollte nicht die Betreuungszeit pro Kind, sondern die gesamte Betreuungszeit als Massstab gelten (AG; SKG).
4.1.2 Betreuung
Einige Teilnehmende möchten überprüft haben, ob "Ausbildung, Beobachtung und Behandlung" den Betreuungsbegriff im Kontext dieser Verordnung nicht zu weit ausdehnen. Insbesondere bezweifeln sie, ob die Betreuung im Sinne der Verordnung auch die Ausbildung als Gegenstand haben solle (ProF, KIT, SVT, VBK) bzw. es wird vorgeschlagen, "Ausbildung" durch "Bildung" zu ersetzen (net). Ein anderer fürchtet, dass die Kriterien der Beobachtung oder Behandlung als Inhalt der Betreuung zu Missverständnissen führen könnten (SAV, VBK).
4.1.3 Tageseltern
Bei den Tageseltern wird die Betreuungsdauer (Art. 2 lit. b VE-KiBeV) von mindestens 20 Stunden pro Woche als zu hoch (GE) bzw. zu tief angesehen (NE, TI; FDP). Ein Teilnehmender schlägt vor, die vorgesehene Betreuungsdauer auf acht Stunden pro Woche herabzusetzen (GE). Andere würden ein Verzicht auf die zeitliche Mindeststundenzahl bevorzugen (UR) und dafür das Kriterium der Entgeltlichkeit berücksichtigen (net).
Von mehreren Vernehmlassungsteilnehmern wird erwartet, dass eine Ausnahmeregelung getroffen werde, falls die Tageseltern mehr als vier Kinder aus derselben Familie betreuten (FDP, KVP; aF, EFS, EKF, kvs, SA, SBLV, SGF, SKF). Einige Teilnehmer verlangen allgemein eine Erhöhung der Anzahl zu betreuender Kinder (JU, UR; SBLV).
4.1.4 Pflegeeltern
Spiegelbildlich zur Regelung der Tageseltern erwarten mehrere Teilnehmende, dass eine Ausnahmeregelung getroffen werde für den Fall, dass die Pflegeeltern mehr als drei Kinder aus derselben Familie betreuten (FDP, KVP; aF, EFS, EKF, EKFF, kvs, SA, SBLV, SGF, SKF). Andere legen dar, dass für die Pflegebetreuung eine Ausdehnung der Bewilligungspflicht für die Betreuung von derzeit unter fünfzehn- (Art. 4 Abs. 1 PAVO) auf unter achtzehnjährige Kinder nicht zu rechtfertigen sei (GL). Auf der anderen Seite begrüssen einige Teilnehmer ausdrücklich die Erhöhung des massgeblichen Alters (EKFF, PKAS, SKS, VBK). Es gibt zudem Stimmen, die allgemein eine Erhöhung der Anzahl möglicher Pflegekinder wünschen (SZ).