Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 23 Seiten

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4.1.5 Tageseinrichtung

Einige Teilnehmende schlagen vor, dass die relevante Betreuungsdauer von 20 auf zehn Stunden pro Woche herabgesetzt werde (b+b, SGB). Auf der anderen Seite gibt es Stimmen, die eine Erhöhung der Betreuungsdauer pro Woche verlangen (NE, TI; FDP). Gleichzeitig wird verlangt, dass das massgebliche Alter auf 15 Jahre reduziert werde (TI).

Ein Teilnehmer verlangt, dass der Begriff der Tageseinrichtung so definiert werde, dass Angebote im Bereich der Ferien- und Freizeitaktivitäten nicht darunter fallen (SZ).

4.1.6 Vollzeiteinrichtung

Ein Teilnehmer wünscht, dass der Begriff der Vollzeiteinrichtung so definiert werden sollte, dass Angebote im Bereich der Ferien- und Freizeitaktivitäten nicht darunter fallen (SZ).

4.1.7 Platzierungsorganisation

Einige Teilnehmende machen geltend, dass die vorgeschlagene Definition der Platzierungsorganisation den falschen Eindruck erwecke, dass diese Organisation für den formellen Entscheid über die Platzierung des Kindes zuständig sei. Gemäss Art. 45 Abs. 2 VE-KiBeV sei die Kindesschutzbehörde die dafür zuständige Behörde (ZH). Eine Teilnehmerin wünscht, dass in der Verordnung festgehalten werde, dass Platzierungsorganisationen mit Pflegeeltern Zusammenarbeitsvereinbarungen treffen (as). Auf der anderen Seite verlangt ein Teilnehmer, dass die Platzierungsorganisation nicht berechtigt sein solle, die Pflegeeltern zu beaufsichtigen (GR). Einige Teilnehmende würden die Berechtigung der Platzierungsorganisationen, Pflegeeltern zu vermitteln und beaufsichtigen, auf Tageseltern erweitern oder festhalten, dass ausdrücklich Tageselternorganisationen diese Aufgabe innehätten (BE, TI, UR; K&F, net, SVT).

4.2 Kantonale Fachbehörde (Art. 3 VE-KiBeV)

Wie bereits einleitend unter 3.2 dargelegt, wird die Schaffung einer kantonalen Fachbehörde, die zuständig für die Erteilung der Bewilligung und für die Aufsicht ist, grundsätzlich begrüsst. Mehrere Teilnehmende wünschen, dass der Bund auch eine Fach- bzw. Ansprechstelle zur Unterstützung der kantonalen Fachbehörden und Fachorganisationen einrichte (AR, NW; K&F, net, SVT).

Die Verordnung verlangt, dass die kantonale Behörde eine Fachbehörde ist (Art. 3 Abs. 3 VE-KiBeV). Diesbezüglich möchten einige Teilnehmer festgehalten haben, dass diese Behörde aus ausgebildeten Fachpersonen bestehen solle (as, Int).

Die Vorlage würde bewirken, dass die Aufsicht über Tages- und Pflegeeltern bzw. Einrichtungen und Platzierungsorganisationen auf die kantonale Behörde zentralisiert würde (Art. 3 Abs. 1 KiBeV). Diesbezüglich wird von einem Teilnehmer bezweifelt, ob dies für grössere Kantone sinnvoll sei (VFG). Ein Teilnehmer äussert sich dahingehend, dass die Aufsichtsfunktion besser auf die Vermittlungsstrukturen verlagert werden solle (pj), während ein anderer beantragt, dass Organisation und Aufsicht in der Kinderpflege den Kantonen und Gemeinden zur Regelung überlassen werden solle (SGV). Ein Kanton stellt im Übrigen kritisch fest, dass mit der Neuregelung der