Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 23 Seiten
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Bewilligungspflicht − insbesondere betreffend die Vollzeitbetreuung − befreit würden (TI; EmK, KKV, pj, PKAS, SAV, SKS, SVT, Unil, VBK).
Die Regelung, wonach die Kantone weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen können, wenn die Eignung der Tages- oder Pflegeeltern oder der Einrichtung für die Betreuung sowie die Aufsicht auf andere Weise gewährleistet werden (Art. 8 Abs. 2 VE-KiBeV), ist ebenfalls nicht überall auf Zustimmung gestossen (GB; EFS, K&F, KIT, net, SKG).
Zwischen Befürwortern und Gegnern der Regelung über die Bewilligungspflicht gibt es schliesslich Teilnehmende, die vorschlagen, dass für die Tagesbetreuung lediglich eine Meldepflicht eingeführt werden soll (AG, SH; ProF, SSV). Eine Teilnehmerin bevorzugt hingegen ausdrücklich die Regelung von Art. 4 Abs. 1 der geltenden PA-VO, nach der eine Bewilligung erforderlich ist, wenn ein Kind für mehr als drei Monate betreut wird (SAV).
Einige Teilnehmende begrüssen im Übrigen ausdrücklich die Unterstellung der Platzierungsorganisationen unter die Bewilligungspflicht (Art. 6 Abs. 1 lit. b VE-KiBeV) (as, VBK).
Die Verordnung sieht in Art. 11 Abs. 3 KiBeV neu vor, dass eine Bewilligung auch auf Probe erteilt werden kann. Mehrere Teilnehmende haben sich ausdrücklich gegen diese Möglichkeit ausgesprochen (CVP; ProF, Int).
4.4.3 Bewilligung für Betreuung in akuter Krisensituation
Mehrere Teilnehmende halten die Regelung, nach der eine Bewilligung erforderlich sei, um Kinder in einer akuten Krisensituation zu betreuen, in der Praxis nicht für umsetzbar, weil Krisen nicht vorhersehbar seien (as, EKF, kvs, SAV, SBLV, SBV, SGF, sgv-usam, SKF, SVT, VBK). Aus diesem Grund solle ein Gesuch um Bewilligung auch im Nachhinein gestellt werden können (as). Ein Teilnehmer erachtet die Regelung als nicht notwendig (AG). Andere sind der Meinung, dass die Regelung nur Sinn mache für Personen und Institutionen, die auf Krisensituationen spezialisiert seien (FDP; SA, SBV).
Die vorgesehene Regelung wird hingegen von anderen Teilnehmenden ausdrücklich begrüsst (LU, ZH; EKFF). Allerdings sollte gemäss einigen Teilnehmenden der Begriff der Krisensituation genauer definiert werden (AR, ZH). Ein Kanton schlägt vor, dass in der Bewilligung festgehalten werden solle, ob sich das Angebot für die Aufnahme und Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen eigne (BE).
Ein Kanton hält fest, dass die Qualität der Eignungsabklärung von Pflegeeltern im Hinblick auf die Professionalisierung der Kindesschutzbehörde ab 2013 noch gesteigert werde. Somit gebe es keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund mehr für das Erfordernis einer Bewilligung vor Anordnung einer Notfall-Platzierung im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme. Im Übrigen könne gemäss der bisherigen Praxis in den meisten Fällen eine Bewilligung auch erst nachträglich ausgestellt werden (GR).
4.4.4 Gesuchsteller/in der Bewilligung
Der Vorentwurf sieht vor, dass für eine Einrichtung bzw. Platzierungsorganisation jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie jede handlungsfähige natürliche Person oder Personengesellschaft eine Bewilligung beantragen