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Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 20 Seiten

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3Sie führt die Prüfung innerhalb von vier Monaten durch, sofern sie nicht durch Umstände gehindert wird, die von den beteiligten Unternehmen zu verantworten sind.

4Die Wettbewerbsbehörde kann die in Absatz 3 genannte Frist mit Zustimmung der meldenden Unternehmen aus wichtigen Gründen um höchstens zwei Monate verlängern.

5Das Bundeswettbewerbsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Wettbewerbsbehörde möglichst innerhalb von drei Monaten, sofern es nicht durch Umstände gehindert wird, die von den beteiligten Unternehmen zu verantworten sind.

Art. 34

Die zivilrechtliche Wirksamkeit eines zu meldenden Zusammenschlusses bleibt, unter Vorbehalt des Fristablaufs gemäss Artikel 32 Absätze 2–4 sowie der Bewilligung zum vorläufigen Vollzug, aufgeschoben. Trifft die Wettbewerbsbehörde innerhalb der Frist nach Artikel 33 Absätze 3 und 4 keine Entscheidung, so gilt der Zusammenschluss als zugelassen, es sei denn, die Wettbewerbsbehörde stelle mit einer Verfügung fest, dass sie bei der Prüfung durch Umstände gehindert worden ist, die von den beteiligten Unternehmen zu verantworten sind.

Art. 35

Wurde ein zu meldender Unternehmenszusammenschluss ohne Meldung vollzogen, so wird das Verfahren nach den Artikeln 32–38 von Amtes wegen eingeleitet. In einem solchen Fall beginnt die Frist nach Artikel 32 Absatz 2 zu laufen, sobald die Behörde im Besitz der Informationen ist, die eine Meldung enthalten muss.

Art. 36

1Hat die Wettbewerbsbehörde den Zusammenschluss untersagt, so können die beteiligten Unternehmen innerhalb von 30 Tagen beim EVD eine ausnahmsweise Zulassung durch den Bundesrat aus überwiegenden öffentlichen Interessen beantragen. Ist ein solcher Antrag gestellt, so beginnt die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beim Bundeswettbewerbsgericht erst mit der Eröffnung des Entscheids des Bundesrats zu laufen.

2Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung durch den Bundesrat kann auch innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft eines Entscheids des Bundeswettbewerbsgerichts oder des Bundesgerichts gestellt werden.

3Der Bundesrat entscheidet über den Antrag möglichst innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrages.

Art. 38

1Die Wettbewerbsbehörde kann eine Zulassung widerrufen oder die Prüfung eines Zusammenschlusses trotz Ablauf der Frist von Artikel 32 Absatz 2 beschliessen, wenn: