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Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 20 Seiten
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4Sind Fragen des persönlichen Geltungsbereichs (Art. 2) und des wirksamen Wettbewerbs (Art. 12) zu beurteilen, so haben die Preisüberwacherin oder der Preisüberwacher oder die zuständige Behörde (Art. 15) die Wettbewerbsbehörde zu konsultieren, bevor sie eine Verfügung treffen. Die Wettbewerbsbehörde kann die Stellungnahmen veröffentlichen.
7. Abschnitt: Verhältnis zwischen Untersuchungen der Wettbewerbsbehörde und Entscheidungen der Preisüberwacherin oder des Preisüberwachers
Art.16 Abs. 1
1Die Wettbewerbsbehörde kann Untersuchungen gegen Wettbewerbsabre-
den oder marktmächtige Unternehmen einleiten, auch wenn die Preisüber-
wacherin oder der Preisüberwacher den Preis herabgesetzt oder das Verfah-
ren eingestellt hat.
4. Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 1995
Art. 8 Abs. 1 und neuer Titel: Empfehlungen der Wettbewerbsbehörde
1Die Wettbewerbsbehörde überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes durch Bund, Kantone und Gemeinden sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben.
Art. 8a
Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden wirken an den Abklärungen der Wettbewerbsbehörde auf Anfrage hin mit und stellen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
Art. 8b
Betroffene Personen sind verpflichtet, der Wettbewerbsbehörde alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Art. 8c Abs. 2
2Die Wettbewerbsbehörde verfolgt und beurteilt die Verletzung der Auskunftspflicht nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht.
Art. 9 Abs. 2bis
2bisDie Wettbewerbsbehörde kann Beschwerde erheben, um feststellen zu lassen, ob ein Entscheid den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränkt.