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Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 20 Seiten
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2Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
3Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der Erfahrungen und Kenntnisse gemäss Artikel 25b und der Amtssprachen zu achten.
4Bei der Vorbereitung der Wahl der nebenamtlichen Richterinnen und Richter können die interessierten Kreise angehört werden.
Art. 25e (neu) Unvereinbarkeit in der Tätigkeit
1Die Richterinnen und Richter sind unabhängig. Insbesondere gilt:
a. Die Richterinnen und Richter dürfen weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat noch einem eidgenössischen Gericht noch der Bundesverwaltung angehören.
b. Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt.
c. Sie dürfen kein Exekutivamt eines Kantons bekleiden. Sie dürfen auch keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben.
d. Sie dürfen nicht Angestellte eines Verbandes sein, der die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zum Ziel hat.
e. Hauptamtliche Richterinnen und Richter dürfen nicht berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten.
f. Hauptamtliche Richterinnen und Richter dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.
2Die Ausübung jeder Erwerbstätigkeit ist zu melden. Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter bedürfen für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts einer Ermächtigung der Gerichtsleitung.
Art. 25f (neu) Gerichtsleitung und Spruchkörper
1Die Gerichtsleitung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie einer nebenamtlichen Richterin oder einem nebenamtlichen Richter. Sie bestimmt den Spruchkörper.
2Das Gericht entscheidet in Fünferbesetzung (Spruchkörper).
3Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet als Einzelrichterin beziehungsweise als Einzelrichter über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen auf Antrag der Wettbewerbsbehörde.
4Dem Spruchkörper müssen mindestens zwei hauptamtliche Richterinnen oder Richter angehören; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt.
5Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sollen keine eigenen wirtschaftlichen Interessen im betreffenden Wirtschaftszweig haben.