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Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 20 Seiten

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3Der Preisüberwacherin oder dem Preisüberwacher darf die Wettbewerbsbehörde diejenigen Daten weitergeben, die diese oder dieser für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.

4Die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörde dürfen keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben.

Gliederungstitel vor Art. 25a (neu)

2. Abschnitt: Bundeswettbewerbsgericht

Art. 25a (neu) Grundsatz

1Das Bundeswettbewerbsgericht ist das erstinstanzliche Wettbewerbsgericht des Bundes.

2Es beurteilt zudem Beschwerden gegen Verfügungen der Wettbewerbsbehörde.

3Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts.

4Soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundespatentgericht vom 20. März 2009 auf das Bundeswettbewerbsgericht sinngemäss anwendbar.

Art. 25b (neu) Zuständigkeiten

Das Bundeswettbewerbsgericht ist ausschliesslich zuständig für:

a. die Entscheide und Verfügungen nach diesem Gesetz, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind;

b. die Anordnung vorsorglicher Massnahmen;

c. die Vollstreckung seiner in ausschliesslicher Zuständigkeit getroffenen Entscheide.

Art. 25c (neu) Zusammensetzung

1Das Bundeswettbewerbsgericht setzt sich aus Richterinnen und Richtern mit juristischer Ausbildung sowie Richterinnen und Richtern mit unternehmerischer Erfahrung oder volkswirtschaftlichen Kenntnissen, insbesondere im Bereich der Wettbewerbsökonomie, zusammen. Die Richterinnen und Richter müssen über Kenntnisse auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts verfügen.

2Dem Bundeswettbewerbsgericht gehören hauptamtliche Richterinnen und Richter sowie eine ausreichende Anzahl nebenamtlicher Richterinnen und Richter an. Die Mehrheit der nebenamtlichen Richterinnen und Richter muss unternehmerische Erfahrung oder volkswirtschaftliche Kenntnisse aufweisen.

Art. 25d (neu) Wahl

1Die Richterinnen und Richter werden von der Bundesversammlung gewählt.