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Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 20 Seiten
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a. die beteiligten Unternehmen unrichtige Angaben gemacht haben;
b. die Zulassung arglistig herbeigeführt worden ist; oder
c. die beteiligten Unternehmen einer Auflage zu einer Zulassung in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln.
2Der Bundesrat kann eine ausnahmsweise Zulassung aus denselben Gründen widerrufen.
Gliederungstitel vor Art. 39
3. Abschnitt: Weitere Verfahrensbestimmungen und Rechtsschutz
Art. 39
Auf die Verfahren, einschliesslich der Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen durch die Wettbewerbsbehörde (Art. 27–30), sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
Art. 41a (neu) Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden
Die Wettbewerbsbehörde kann zur Durchsetzung kartellrechtlicher Bestimmungen mit ausländischen Wettbewerbsbehörden zusammenarbeiten, ihnen Informationen bekannt geben und Untersuchungshandlungen koordinieren.
Art. 41b (neu) Bekanntgabe von Daten an ausländische Wettbewerbsbehörden
1Die Wettbewerbsbehörde kann ausländischen Wettbewerbsbehörden vertrauliche Daten, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, bekannt geben, wenn:
a. die im empfangenden Staat untersuchten Verhaltensweisen auch nach schweizerischem Recht unzulässig sind;
b. die ausländische Behörde zusichert, dass:
1. sie an das Amtsgeheimnis gebunden ist oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegt;
2. sie die Informationen nur für Zwecke der Anwendung kartellrechtlicher Bestimmungen sowie in Bezug auf den in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel verwendet, für den sie das Auskunftsbegehren gestellt hat;
3. sie die Verfahrens- und Parteirechte wahrt;
4. sie mit Bezug auf die Informationsbekanntgabe Gegenrecht hält;
5. die Informationen nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen wegen der Art der Tat nicht ausgeschlossen ist;
6. die Informationen nicht in einem Zivilverfahren verwendet werden.