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Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 20 Seiten
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Art. 25g (neu) Amts- und Geschäftsgeheimnis
1Das Bundeswettbewerbsgericht wahrt das Amtsgeheimnis.
2Es darf Kenntnisse, die es bei seiner Tätigkeit erlangt, nur zu dem mit der Auskunft oder dem Verfahren verfolgten Zweck verwerten.
3Es sorgt für einen ausreichenden Schutz der Geschäftsgeheimnisse.
Art. 25h (neu) Finanzierung
Das Bundeswettbewerbsgericht finanziert sich aus Gerichtsgebühren sowie aus den Mitteln des Bundes.
Gliederungstitel vor Art. 26
5. Kapitel: Verfahrensbestimmungen
1. Abschnitt: Wettbewerbsbeschränkungen
Art. 27 Neuer Titel: Untersuchung
1Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet die Wettbewerbsbehörde eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn die Wettbewerbsbehörde vom EVD damit beauftragt wird.
2Die Wettbewerbsbehörde führt die Untersuchungen durch. Die Leitung entscheidet, welche der eröffneten Untersuchungen vorrangig zu behandeln sind.
Art. 29
1Erachtet die Wettbewerbsbehörde eine Wettbewerbsbeschränkung für unzulässig, so kann sie den Beteiligten eine einvernehmliche Regelung über die Art und Weise, wie diese Beschränkung beseitigt werden kann, vorschlagen.
2Die einvernehmliche Regelung wird schriftlich abgefasst und bedarf der Genehmigung durch das Bundeswettbewerbsgericht.
Art. 30 Neuer Titel: Antrag, Entscheid und Widerruf
1Das Bundeswettbewerbsgericht entscheidet auf Antrag der Wettbewerbsbehörde über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung.
1bisSind die Erzwingung unangemessener Preise oder die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen (Art. 7 Abs. 2 lit. c und d) zu beurteilen, so konsultiert die Wettbewerbsbehörde die Preisüberwacherin oder den Preisüberwacher, bevor sie Antrag an das Bundeswettbewerbsgericht stellt. Die Wettbewerbsbehörde kann die Stellungnahme veröffentlichen.
2Aufgehoben