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Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 20 Seiten
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nehmen mit dem EDA die Massnahmen verfügen, die zur Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung erforderlich sind.
Gliederungstitel vor Art. 59a
8. Kapitel: Evaluation
Art. 59a Abs. 1
1Der Bundesrat sorgt für die periodische Evaluation der Wirksamkeit der Massnahmen und des Vollzugs dieses Gesetzes.
Gliederungstitel vor Art. 59b (neu)
9. Kapitel: Gebühren
Art. 59b (neu) Wettbewerbsbehörde
1Die Wettbewerbsbehörde erhebt Gebühren für:
a. Verfahren nach den Artikeln 26–30;
b. die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32- 38;
c. Beratungen, Gutachten, die Prüfung von Meldungen nach Artikel 49a Absatz 4 und sonstige Dienstleistungen.
2Entscheidet das Bundeswettbewerbsgericht auf der Grundlage eines Verfahrens der Wettbewerbsbehörde nach den Artikeln 26 – 30, so auferlegt es die Gebühr für die Kosten, die der Wettbewerbsbehörde durch das Verfahren entstanden sind.
3Gebührenpflichtig ist, wer Verwaltungsverfahren verursacht oder Dienstleistungen nach Absatz 1 veranlasst. Keine Gebühren bezahlen:
a. Dritte, auf deren Anzeige hin ein Verfahren nach den Artikeln 26–30 KG durchgeführt wird;
b. Beteiligte, die eine Vorabklärung verursacht haben, sofern diese keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergibt;
c. Beteiligte, die eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich die zu Beginn vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten.
4Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand.
5Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann in Ergänzung zu Absatz 3 vorsehen, dass für Verfahren oder Dienstleistungen, die von Behörden des Bundes, von Kantonen, Gemeinden oder interkantonalen Organen verursacht oder veranlasst wurden, keine Gebühren erhoben werden.