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Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 20 Seiten
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gungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
Art. 17 Abs. 4 Bst. g
g. die Wahrnehmung der Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundeswettbewerbsgericht;
Art. 28 Abs. 1
1Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht, das Bundeswettbewerbsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt.
Art. 86 Abs. 1 Bst. e
1Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
(…)
e. des Bundeswettbewerbsgerichts.
2. Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 2010
Art. 37 Abs. 2 Bst. h
2Sie entscheiden zudem über:
(...)
h. Beschwerden, die ihnen das Kartellgesetz vom ... zuweist.
Art. 39 Abs. 2 Bst. a
2Ausgenommen sind Fälle nach:
a. den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstaben b und h; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197420 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
3. Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985
Art. 5 Abs. 2, 3 und 4
2Preisüberwacherin oder Preisüberwacher und Wettbewerbsbehörde arbeiten zusammen. Sie orientieren sich gegenseitig über wichtige Verfahren.
3Aufgehoben