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Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 20 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 45
4. Abschnitt: Übrige Aufgaben und Befugnisse der Wettbewerbsbehörde
Art. 46 Abs. 2
2Die Wettbewerbsbehörde kann im Vernehmlassungsverfahren Stellung nehmen zu Entwürfen von rechtsetzenden Erlassen des Bundes, die den Wettbewerb beschränken oder auf andere Weise beeinflussen. Sie kann zu kantonalen rechtsetzenden Erlassentwürfen Stellung nehmen.
Gliederungstitel vor Art.49a
6. Kapitel: Sanktionen
1. Abschnitt: Verwaltungssanktionen
[Beginn Variante 1 zur Anpassung betr. vertikaler Vereinbarungen (zusammen mit Streichung von Art. 5 Abs. 4)]
Art. 49a
1Mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet wird ein Unternehmen, das:
a. an einer nach Artikel 5 unzulässigen Abrede zwischen Unternehmen beteiligt ist, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen, über:
1. die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen,
2. die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen,
3. die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern;
b. an einer nach Artikel 5 unzulässigen Abrede zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen beteiligt ist über:
1. Mindest- und Festpreise oder
2. die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden;
c. marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält.
[Ende Variante 1 zur Anpassung betr. vertikaler Vereinbarungen]
1bisDer Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen. Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.