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Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 20 Seiten
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3Haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert, so kann das Bundeswettbewerbsgericht auf Antrag der Wettbewerbsbehörde oder der Betroffenen den Entscheid widerrufen oder ändern.
Art. 31 Abs. 1 und 2
1Hat das Bundeswettbewerbsgericht entschieden, dass eine Wettbewerbsbeschränkung unzulässig ist, so können die Beteiligten innerhalb von 30 Tagen beim EVD eine ausnahmsweise Zulassung durch den Bundesrat aus überwiegenden öffentlichen Interessen beantragen. Ist ein solcher Antrag gestellt, so beginnt die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht erst mit der Eröffnung des Entscheids des Bundesrats zu laufen.
2Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung durch den Bundesrat kann auch innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft eines Entscheids des oder des Bundesgerichts gestellt werden.
Gliederungstitel vor Art. 32
2. Abschnitt: Unternehmenszusammenschlüsse
Art. 32
1Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss gemeldet (Art. 9), so entscheidet die Wettbewerbsbehörde, ob eine Prüfung durchzuführen ist.
2Nach der Meldung hat sie den beteiligten Unternehmen die Einleitung einer Prüfung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden.
3Innerhalb dieser Frist dürfen die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss nicht vollziehen, es sei denn, die Wettbewerbsbehörde habe dies auf Antrag dieser Unternehmen aus wichtigen Gründen bewilligt.
4Die Wettbewerbsbehörde kann die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 mit Zustimmung der meldenden Unternehmen aus wichtigen Gründen um maximal 21 Tage verlängern.
Art. 33
1Beschliesst die Wettbewerbsbehörde die Durchführung einer Prüfung, so veröffentlicht sie den wesentlichen Inhalt der Meldung des Zusammenschlusses und gibt die Frist bekannt, während der Dritte zum gemeldeten Zusammenschluss Stellung nehmen können.
2Zu Beginn der Prüfung entscheidet die Wettbewerbsbehörde auf Antrag der beteiligten Unternehmen, ob der Zusammenschluss ausnahmsweise vorläufig vollzogen werden kann oder aufgeschoben bleibt.