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Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 20 Seiten
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2Vertrauliche Angaben, einschliesslich Geschäftsgeheimnisse, aus Verfahren über Unternehmenszusammenschlüsse oder aus der Mitwirkung an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung (Art. 49a Abs. 2) dürfen durch die Wettbewerbsbehörde nur mit Zustimmung der Unternehmen bekannt gegeben werden, die ihr diese Informationen zur Kenntnis gebracht haben.
3Ob die Rechtshilfe in Strafsachen wegen der Art der Tat ausgeschlossen ist oder nicht, entscheidet die Wettbewerbsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz. Verstösse gegen kartellrechtliche Bestimmungen gelten nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinn von Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981.
Art. 42 Abs. 2
2Die Wettbewerbsbehörde kann Haus-, Sach- und Personendurchsuchungen anordnen und Beweisgegenstände sicherstellen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Artikel 45–50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht sinngemäss anwendbar.
Art. 44 (neu) Rechtsschutz
1Gegen Verfügungen der Wettbewerbsbehörde kann beim Bundeswettbewerbsgericht Beschwerde erhoben werden. Beschwerden gegen Verfügungen der Wettbewerbsbehörde über Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 42 Absatz 2 werden von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beurteilt.
2Das Bundesgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Bundeswettbewerbsgerichts.
3Die Wettbewerbsbehörde ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt gegen:
a. Entscheide des Bundeswettbewerbsgerichts;
b. Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
Art. 44a (neu) Öffentlichkeitsprinzip
1Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 gilt sinngemäss für das Bundeswettbewerbsgericht, soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt.
2Das Bundeswettbewerbsgericht kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.