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Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 20 Seiten
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[Beginn Variante 2 zur Anpassung betr. vertikaler Vereinbarungen (zusammen mit Anpassung in Art. 49a Abs. 3 lit. d)]
Art. 6 Abs.1 und neuer Titel: Nicht erhebliche sowie gerechtfertigte Arten
von Wettbewerbsabreden
1In Verordnungen oder allgemeinen Bekanntmachungen können die Voraussetzungen umschrieben werden, unter denen einzelne Arten von Wettbewerbsabreden als den wirksamen Wettbewerb in der Regel nicht erheblich beeinträchtigend oder aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz in der Regel als gerechtfertigt gelten. Dabei werden insbesondere die folgenden Abreden in Betracht gezogen:
(…)
f. Abreden, die nur einen geringen Anteil am Markt umfassen, zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen.
[Ende Variante 2 zur Anpassung betr. vertikaler Vereinbarungen]
Art. 9 Abs. 1bis (neu) und Abs. 5
1bisVorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen, welche die Schwellenwerte von Artikel 9 Absatz 1 erreichen, müssen der Wettbewerbsbehörde nicht gemeldet werden, sofern:
a. sämtliche vom Zusammenschlussvorhaben betroffenen sachlichen Märkte in räumlicher Hinsicht die Schweiz und zumindest den EWR umfassend abzugrenzen sind; und
b. das Zusammenschlussvorhaben von der Europäischen Kommission beurteilt wird. Die beteiligten Unternehmen sind verpflichtet, der Wettbewerbsbehörde innert zehn Tagen ab Einreichen der Meldung des Zusammenschlussvorhabens bei der Europäischen Kommission eine vollständige Kopie der Meldung zuzustellen.
5Die Bundesversammlung kann mit Verordnung:
a. die Schwellenwerte in den Absätzen 1–3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b. für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.