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Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 20 Seiten

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b. Schadenersatz und Genugtuung nach Massgabe des Obligationenrechts;

c. Herausgabe eines unrechtmässig erzielten Gewinns nach Massgabe der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

2Aufgehoben

3Aufgehoben

Art. 12a (neu) Verjährung

Mit Eröffnung einer Untersuchung durch die Wettbewerbsbehörde und bis zum rechtskräftigen Entscheid beginnt die Verjährung nicht und steht still, falls sie begonnen hat. Dies gilt entsprechend, wenn die Europäische Kommission auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 1999 über den Luftverkehr ein Verfahren einleitet.

Art. 13

Zur Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs kann das Gericht auf Antrag der klagenden Person namentlich:

a. feststellen, dass Verträge ganz oder teilweise ungültig sind;

b. anordnen, dass der oder die Verursacher der Wettbewerbsbeschränkung mit der klagenden Person marktgerechte oder branchenübliche Verträge abzuschliessen haben.

Gliederungstitel vor Art. 18

4. Kapitel: Wettbewerbsbehörde und Bundeswettbewerbsgericht

1. Abschnitt: Wettbewerbsbehörde

Art. 18 Aufgehoben

Art. 19 Aufgehoben

Art. 20 Aufgehoben

Art. 21 Aufgehoben

Art. 18 (neu) Grundsätze

1Die Wettbewerbsbehörde ist eine Verwaltungseinheit des Bundes.

2Sie erfüllt die ihr in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und erlässt die dafür notwendigen Verfügungen. Sie berät Amtsstellen und Unternehmen bei Fragen zu diesem Gesetz.