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Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 20 Seiten

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Art. 53a Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art.54

2. Abschnitt: Strafsanktionen

Art. 54

Wer vorsätzlich einer einvernehmlichen Regelung, einem Entscheid des Bundeswettbewerbsgerichts oder des Bundesgerichts zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

Art. 55

Wer vorsätzlich Verfügungen betreffend die Auskunftspflicht (Art. 40) nicht oder nicht richtig befolgt, einen meldepflichtigen Zusammenschluss ohne Meldung vollzieht oder Verfügungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

Art. 57 Abs. 2

2Verfolgende und beurteilende Behörde ist die Wettbewerbsbehörde.

Gliederungstitel vor Art.58

7. Kapitel: Ausführung internationaler Abkommen

Art. 58

1Macht eine Vertragspartei eines internationalen Abkommens geltend, eine Wettbewerbsbeschränkung sei mit dem Abkommen unvereinbar, so kann das EVD die Wettbewerbsbehörde mit einer entsprechenden Vorabklärung beauftragen.

2Das EVD entscheidet auf Antrag der Wettbewerbsbehörde über das weitere Vorgehen. Es hört zuvor die Beteiligten an.

Art. 59

1Wird bei der Ausführung eines internationalen Abkommens festgestellt, dass eine Wettbewerbsbeschränkung mit dem Abkommen unvereinbar ist, so kann das EVD im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) den Beteiligten eine einvernehmliche Regelung über die Beseitigung der Unvereinbarkeit vorschlagen.

2Kommt eine einvernehmliche Regelung nicht rechtzeitig zustande und drohen der Schweiz von der Vertragspartei Schutzmassnahmen, so kann das EVD im Einver-