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Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 20 Seiten
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Art. 10 Abs. 1 und neuer Titel: Gutachten und Anhörung der Wettbewerbsbehörde
1Die Wettbewerbsbehörde kann eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden sowie Rechtsprechungsorganen Gutachten über die Anwendung dieses Gesetzes erstatten.
Art. 10a
1Die Wettbewerbsbehörde kann ihre Empfehlungen und Gutachten veröffentlichen.
2Die Behörden und Gerichte stellen der Wettbewerbsbehörde die Verfügungen und Urteile, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, unaufgefordert und in vollständiger Abschrift zu.
3Die Wettbewerbskommission sammelt diese Verfügungen und Urteile und kann sie periodisch veröffentlichen.
Art. 11 Abs. 2
2Sie können dazu Empfehlungen der Wettbewerbsbehörde sowie weiterer Bundesstellen einholen.
5. Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse
Art. 20a Abs. 3 tritt per 1. Juli 2010 in Kraft, noch nicht in SR
3Der Wettbewerbsbehörde steht das Beschwerderecht gegen Allgemeinverfügungen nach den Artikeln 19 Absatz 7 und 20 zu.
6. Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
Art. 3 Abs. 1 Bst. a
1Dieses Gesetz gilt nicht für:
a. den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:
(…)
7. Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 26– 30 KG);