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Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 20 Seiten

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Art. 19 (neu) Unabhängigkeit

Die Wettbewerbsbehörde ist unabhängig und untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrates oder von Verwaltungsbehörden. Sie ist dem EVD (Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement) administrativ zugeordnet.

Art. 20 (neu) Aufsicht

1Der Bundesrat übt über das EVD die administrative Aufsicht aus.

2Die eidgenössischen Räte üben die Oberaufsicht aus.

Art. 21 (neu) Leitung

1Die Leitung der Wettbewerbsbehörde besteht aus einer Direktorin oder einem Direktor und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

2Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie regelt in einem Organisationsreglement die organisatorischen Einzelheiten und unterbreitet dieses Reglement dem Bundesrat zur Genehmigung.

b. Sie erlässt die Verfügungen der Wettbewerbsbehörde nach Massgabe dieses Gesetzes und des Organisationsreglements.

c. Sie eröffnet Untersuchungen nach Artikel 27.

d. Sie entscheidet über die Zulässigkeit von Unternehmenszusammenschlüssen.

e. Sie sorgt für die interne Kontrolle.

f. Sie erstellt den Geschäftsbericht und unterbreitet ihn vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung.

Art. 22 Aufgehoben

Art. 23 Aufgehoben

Art. 24 Neuer Titel: Personal

1Der Bundesrat wählt die Leitung der Wettbewerbsbehörde auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

2Die Leitung stellt das übrige Personal der Wettbewerbsbehörde an.

3Das Dienstverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.

Art. 25

1Die Wettbewerbsbehörde wahrt das Amtsgeheimnis.

2Sie darf Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangt, nur zu dem mit der Auskunft oder dem Verfahren verfolgten Zweck verwerten.