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Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 20 Seiten
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Art. 59c (neu) Bundeswettbewerbsgericht
1Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 ist sinngemäss auf das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundeswettbewerbsgericht anwendbar. Die Gebühr gemäss Artikel 59b Absatz 2 bleibt dabei vorbehalten.
2Das Bundeswettbewerbsgericht erlässt ein Reglement über die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen.
Gliederungstitel vor Art.60
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
III
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert
1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
Art. 1 Abs. 2
2Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundeswettbewerbsgerichts aus.
Art. 15 Abs. 1 Bst. a
1Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen. Es ist zuständig für:
a. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Durchführung der Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundeswettbewerbsgericht, die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Richtern und Richterinnen, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädi-