Vorlage

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 20 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

[Beginn Variante 1 zur Anpassung der Beurteilungskriterien der Zusammenschlusskontrolle]

Art. 10 Abs. 1 und 2

1Zu meldende Zusammenschlüsse werden von der Wettbewerbsbehörde geprüft, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigen.

2Die Wettbewerbsbehörde kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:

a. den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigt; und

b. keine von den beteiligten Unternehmen nachgewiesene spezifische, überprüfbare und zeitnahe Effizienzvorteile für die Nachfrager bewirkt, welche die Nachteile der erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs ausgleichen.

[Ende Variante 1 Anpassung der Beurteilungskriterien der Zusammenschlusskontrolle]

[Beginn Variante 2 zur Anpassung der Beurteilungskriterien der Zusammenschlusskontrolle]

Art. 10 Abs. 1 und 2

1Zu meldende Zusammenschlüsse werden von der Wettbewerbsbehörde geprüft, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.

2Die Wettbewerbsbehörde kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:

a. eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt; und

b. keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.

[Ende Variante 2 zur Anpassung der Beurteilungskriterien der Zusammenschlusskontrolle]

Art. 12

1Wer durch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, hat Anspruch auf:

a. Beseitigung und Unterlassung der Wettbewerbsbeschränkung;

abis. Feststellung der Unzulässigkeit der Wettbewerbsbeschränkung;