Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 27 Seiten

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Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren PBV

ausgeschlossen, denn er wisse, dass sich die Reduktion in diesem Rahmen bewegen wird. So beantragt die Swiss Retail Federation folgende Formulierung: «Für solche Hinweise gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung im Sinne dieser Verordnung. Ausgenommen sind Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente, soweit für diese der gleiche Reduktionssatz oder -betrag bzw. eine Reduktionssatzbandbreite oder -betragsbandbreite gelten».

Art. 22 Vollzug

BL empfiehlt, dass der Vollzug der PBV im Bereich der Radio- und Fernsehwerbung dem SECO übertragen wird, um die Zuständigkeit für diese in der ganzen Schweiz ausgestrahlten Programme klar zu regeln. So zeige die Praxis, dass es ein einzelner Kanton oft nicht wagt, gegen PBV-Verstösse in diesem Bereich vorzugehen, obwohl solche immer wieder festgestellt werden können. BL schlägt daher vor, Art. 22 durch einen neuen Absatz (3) mit dem folgenden Wortlaut zu ergänzen: «Das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung bei der Radio- und Fernsehwerbung auf dem Gebiet der Schweiz. Das Verfahren richtet sich nach Bundesrecht». Alternativ fordert BL die folgende Formulierung: «Das SECO unterstützt die Kantone mittels klarer Weisungen im entsprechenden Vollzug.»

Die Swiss Retail Federation wünscht einen Systemwechsel beim Vollzug der PBV. Sie regt an, dass die Vollzugsbehörden sich auf das Problem der «Mondpreise» konzentrieren, bei denen die Konsumenten durch die Angabe eines überhöhten und nie gehandhabten Vergleichspreises getäuscht werden. Die anderen Fälle könnten beispielsweise nur auf eine konkrete Klage hin untersucht werden.

Art. 23 Oberaufsicht durch den Bund

Abs. 1

Swiss und economiesuisse sind der Ansicht, dass der Vollzug von Artikel 11c zur Art und Weise der Preisbekanntgabe von Flugreisen dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) übertragen werden sollte. So weisen sie darauf hin, dass das europäische Reglement von den Staaten verlangt, dass sie wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen bei Verstössen gegen die Tarifbestimmungen verhängen, was bei der vorgesehenen Busse bei Verstössen gegen die PBV nicht der Fall sei. Daher sollten Verstösse gegen Art. 11c Abs. 1 PBV nicht nur gestützt auf Art. 24 UWG sanktioniert werden, sondern auch auf der Grundlage von Art. 91 ff des Luftfahrtgesetzes54. So schlagen sie vor, Art. 23 Abs. 1 PBV wie folgt neu zu formulieren: Der Bund führt die Oberaufsicht. Sie wird durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ausgeübt. Verstösse gegen Art. 11c dieser Verordnung ahndet das Bundesamt für Zivilluftfahrt gestützt auf Art. 24 UWG und Art. 91 ff LFG.

54 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0)

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