Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 27 Seiten
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Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren PBV
die PBV durch den Vergleich mit den Anwälten rechtfertige, die der im BGFA18 vorgesehenen Informationspflicht unterliegen. Allerdings gehe diese Informationspflicht deutlich weniger weit als die in der PBV19 vorgesehenen Pflichten. Es gebe keinen Grund, die Notare strenger zu behandeln als die Anwälte, denn beide Berufe seien bei der Preisbekanntgabe mit denselben Schwierigkeiten konfrontiert.
3.8 Tierärzte (Art. 10 Abs. 1 Bst. t PBV-E)
Art. 10 Abs. 1 Bst. t
1 Für Dienstleistungen in den folgenden Bereichen sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekanntzugeben:
t. Dienstleistungen von Tierärzten (...)
Eine grosse Mehrheit der Vernehmlasser/-innen sprechen sich für die Unterstellung der Dienstleistungen von Tierärztinnen und Tierärzte unter die PBV aus; insbesondere sämtliche Kantone20, alle politischen Parteien, drei Dachverbände der Wirtschaft21 und ein grosser Teil der Vertreter der übrigen interessierten Kreise sind dafür oder zumindest nicht dagegen.
ZG begrüsst zwar diese neue Bestimmung, weist jedoch darauf hin, dass sich nur Standarduntersuchungen und Behandlungen (Röntgen, Ultraschall, Impfungen, Kastrationen usw.) mit einem bestimmten Preis versehen lassen und damit vergleichbar werden. Wie auch der SGB und economiesuisse ist ZG der Ansicht, dass bei individuellen Behandlungen nach Unfällen und bei komplexen Krankheiten es in der Regel nicht möglich sei, den Preis im Voraus festzulegen, ohne den allgemeinen Gesundheitszustand des Tieres und die Wünsche seines Halters zu kennen. Zudem könne sich ein Eingriff schlussendlich als heikler herausstellen als zunächst diagnostiziert wurde, oder aufgrund von unvorhersehbaren Gründen könnten Komplikationen auftreten. ZG findet, dass in solchen Fällen die Preise, die sich nach dem Aufwand richten, mit dem Tierhalter bzw. der Tierhalterin individuell zu vereinbaren sind. Der SGB schlägt vor, den Grundsatz der unverzüglichen Information durch den Leistungserbringer einzuführen, wenn die Preise eine Änderung erfahren; economiesuisse ist dagegen der Ansicht, man solle sich wie bei den Anwälten auf die Angabe eines Stundentarifs beschränken.
Die GST ist sich bewusst, dass im Bereich der Kleintiermedizin die Konsumenten bis zur Rechnungsstellung oftmals im Unklaren darüber gelassen werden, wie teuer eine Behandlung ist. Sie möchte daher ein Informationssystem einführen, das sowohl den Anforderungen der PBV als auch denjenigen der Wettbewerbskommission entspricht. Allerdings sei bei einigen Leistungen eine genaue Abschätzung der Preise im Voraus sehr schwer. Daher befürwortet die GST eine Preisbekanntgabepflicht, die sich auf Standardbehandlungen beschränkt. Der Umfang dieser Pflicht könnte beispielsweise in einer Verordnung auf Stufe Departement geregelt werden.
Die oben aufgeführten Bedenken führen VD, das Centre Patronal sowie die FPV dazu, die Unterstellung der Tierärzte unter die PBV abzulehnen.
18 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61)
19 Art. 12 Bst. i BGFA: «Sie [die Anwälte] klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars».
20 Mit Ausnahme von VD; TI: siehe Anmerkung 6.
21 KV Schweiz, SBV, SGB