Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 27 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren PBV

Abs. 4 (Preisbekanntgabe in der Hotellerie)

BL schlägt für Art. 11 Abs. 4 folgende Formulierung vor: «In Betrieben, die gewerbsmässig Personen beherbergen, ist der Preis für die Übernachtung mit oder ohne Frühstück, für Halb- oder Vollpension dem Gast bis spätestens zum Zeitpunkt seiner Ankunft schriftlich zur Kenntnis zu bringen (alternativ: bekannt zu geben) und in den Gästezimmern anzuschlagen».

Art. 11b Art und Weise der Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten, die pro

Einzelinformation abgerechnet werden

Abs. 3

Asut, Orange und Swisscom weisen darauf hin, dass sie bei der Anhörung zur Änderung der Fernmeldeverordnungen, die vom 8. April bis 5. Juni 2009 stattgefunden hat52, keine Gelegenheit hatten, sich zu Art. 11b Abs. 3 PBV (Information zur Deaktivierung des Push-Dienstes) zu äussern. Während der Versand dieser Information mit jedem SMS möglich, wenn auch technisch schwierig sei, sei es dagegen äusserst kompliziert, den Kunden die Möglichkeit zu bieten, auf diese Benachrichtigung zu verzichten. So würde dies die Schaffung zweier Kundendatenbanken erfordern (eine für Kunden, die die Information wünschen und eine für diejenigen, die darauf verzichten). Die drei Teilnehmenden schlagen daher vor, Absatz 3 wie folgt umzuformulieren: «Nach Annahme des Angebots nach Absatz 2 muss dem Konsumenten bei jeder Einzelinformation das Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes kostenlos bekannt gegeben werden. Dem Konsumenten kann angeboten werden, kostenlos auf diese Benachrichtigung zu verzichten. Ihm muss die Möglichkeit geboten werden, kostenlos auf die Benachrichtigung zu verzichten.

Art. 11c (neu) Art und Weise der Preisbekanntgabe von Flugreisen

economiesuisse und Swiss schlagen vor, Art. 11c Abs. 1 wie folgt umzuformulieren: «Wer den Konsumenten in der Schweiz in einer beliebigen Form, einschliesslich über Internet, Flugpreise für Flugdienste ab einem Flughafen in der Schweiz oder in der Europäischen Union anbietet, hat die anwendbaren Tarifbedingungen zu nennen».

Art. 13 Abs. 2 und 18 Abs. 2 Richtpreisproblematik

economiesuisse, asut, Orange und Swisscom schlagen die folgende Formulierung vor:

Art. 13 Abs. 2: „Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekannt geben., wenn deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich um ihren unverbindlich empfohlenen Verkaufspreis handelt“ Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung des Bundes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen“.

Art. 18 Abs. 2: „Hersteller, Importeure und Grossisten dürfen Konsumenten Preise oder Richtpreise bekannt geben oder für Konsumenten bestimmte Preislisten, Preiskataloge und dergleichen zur Verfügung stellen, sofern sie deutlich darauf hinweisen, dass es sich um ihren unverbindlich empfohlenen Verkaufspreis handelt. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung des Bundes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen.

52 Siehe http://www.bakom.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/00909/03153/index.html?lang=de

2010-12-02/232 \ COO.2101.104.5.2371429 21/27