Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 27 Seiten
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Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren PBV
transparent ist. So fordert sie, dass der Selbstvergleich bei Saisonware drei Wochen nachdem die Ware unmittelbar vorher zum höheren Preis tatsächlich gehandhabt wurde, zeitlich uneingeschränkt praktiziert werden darf. Lausanne findet, dass die Konsumenten in diesem Bereich zu wenig gegen Missbräuche geschützt sind.
3.16 Preisreduktionen (Art. 17 Abs. 2 PBV-E)
Art. 17 Abs. 2
2 Für solche Hinweise gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung im Sinne dieser Verordnung. Ausgenommen sind Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente, sowie für sie der gleiche Reduktionssatz oder -betrag gilt.
Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmenden sind klar für die in Art. 17 Abs. 2 der Vorlage vorgesehene Lockerung37 oder zumindest nicht dagegen.
Die Werbebranche und die Swiss Retail Federation befürworten diese Änderung und möchten, dass sie noch weiter geht. Ihre Argumente sind unter Ziffer 3.18 aufgeführt.
Der asut begrüsst ausdrücklich diese Änderung, mit der die sachlich nicht zu rechtfertigende Einschränkung auf den Reduktionssatz aufgehoben werde.
ZH ist gegen diese Änderung, in der Befürchtung, dass sie zu einer Zunahme von Werbeaktionen führen dürfte, mit denen Konsumentinnen und Konsumenten durch Ankündigung von Preissenkungen ohne Angabe des Detailpreises angelockt würden, was nicht im Sinne der Preistransparenz sei. Lausanne ist der Ansicht, diese Änderung sei ungenügend, obwohl dadurch den Bedürfnissen der Händler besser Rechnung getragen werde.
3.17 Stärkung des Vollzugs (Art. 23 Abs. 2 PBV-E)
Art. 23 Abs. 2 zweiter Satz (neu)
2..... Die zuständigen kantonalen Stellen melden dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement einmal jährlich die Art und die Anzahl der durchgeführten Kontrollen und der verzeigten Verstösse, aufgeschlüsselt nach Branchen.
Mit Ausnahme von sechs Kantonen38 lehnen die meisten Kantone (sowie Lausanne) diese neue Bestimmung klar ab39 oder äussern Vorbehalte oder Änderungsvorschläge40.
BL und BS sind der Ansicht, dass die jährliche Berichterstattung eine bessere Übersicht und einen einheitlicheren Vollzug der PBV ermöglichen wird. NE weist darauf hin, dass dieser Jahresbericht ermöglichen wird, die Intensität der Umsetzung der PBV festzustellen und dass er auch der gängigen Praxis im Lebensmittelbereich entspricht. AG würde einen qualitativen Bericht (zur Kontrolltätigkeit und zu den festgestellten Verstössen) gegenüber einem quantitativen Bericht vorziehen; AI schlägt einen Bericht vor, in dem die kontrollierten Branchen, die festgestellten Verstösse und die angeordneten Massnahmen aufgeführt sind. Mehrere Kantone41 wünschen, dass das SECO den Kantonen eine Berichtsvorlage zur Verfügung stellt und präzise Richtlinien zu den Kontrollen vorsieht. TI findet, dass eine finanzielle Unterstützung gewährt werden müsse, um die durch diesen Bericht verursachten Kosten auszugleichen.
Dem Jahresbericht wird vor allem vorgeworfen, dass er zu einer Erhöhung des Arbeitsaufwands
37 Insbesondere: die meisten Kantone, die Dachverbände der Wirtschaft sowie die im Verkauf tätigen Teilnehmenden.
38 BL, BS, FR, GE, JU und NE
39 AR, BE, GL, GR, OW, SG, SO, TG, UR, VD, ZG, ZH
40 AG, AI, NW, SH, TI
41 AI, BL, BS, SH