Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 27 Seiten

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Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren PBV

3.9 Bestattungsinstitute (Art. 10 Abs. 1 Bst. v PBV-E)

Art. 10 Abs. 1 Bst. v

1 Für Dienstleistungen in den folgenden Bereichen sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekanntzugeben:

v. Bestattungsinstitute.

Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmenden, d.h. alle Kantone22, die politischen Parteien,

die Dachverbände der Wirtschaft, die Konsumentenorganisationen sowie die übrigen

interessierten Kreise23 stimmen der Ergänzung der Bestattungsinstitute in der Liste von Art. 10 ausdrücklich oder stillschweigend zu.

Nur das Centre Patronal und die FPV sind dagegen.

3.10 Preisangaben in der Hotellerie (Art. 11 Abs. 4 PBV-E)

Art. 11 Abs. 4

4 In Betrieben, die gewerbsmässig Personen beherbergen, ist der Preis für Übernachtung mit oder ohne Frühstück, für Halb- oder Vollpension dem Gast schriftlich bekanntzugeben.

Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmenden stimmen der Änderung von Art. 11 Abs. 4 zu. Der Vorschlag wird von einer grossen Mehrheit der Kantone24, allen politischen Parteien, den

Dachverbänden der Wirtschaft, den Konsumentenorganisationen sowie von den übrigen

interessierten Kreisen25 gutgeheissen.

AR, GR, hotelleriesuisse und HEV begrüssen den Verzicht auf die Preisangabe in den Gästezimmern, was eine willkommene Anpassung der heutigen Praxis bedeutet, die administrative Belastung reduziert und der Hotellerie eine grössere Flexibilität bei der Preisgestaltung und die schnellere Reaktion auf Schwankungen von Angebot und Nachfrage ermöglicht (Grundsatz des «Revenue Management»).

VS und ZH sind der Ansicht, dass die Möglichkeit der mündlichen Preisbekanntgabe beibehalten werden sollte. Bei einer Reservation im Voraus lässt sich die Anforderung der schriftlichen Kommunikation zwar durchaus rechtfertigen, im Fall einer unangekündigten Ankunft oder einer kurzfristig telefonisch vereinbarten Reservation scheint sie aber unangemessen. GastroSuisse findet ebenfalls, die Möglichkeit der mündlichen Mitteilung müsse beibehalten werden, da die Pflicht, die Preise schriftlich anzugeben, zu einer unnötigen Bürokratie und zu zeitlichen Verzögerungen beim Check-in an der Rezeption führen könnte. Dagegen stimmt GastroSuisse ausdrücklich dem Verzicht auf die Preisangabe in den Hotelzimmern zu.

BL unterstreicht, dass das Ziel dieser Bestimmung darin besteht, dass die Hotel-Kundschaft Kenntnis des tatsächlich zu bezahlenden Preises hat, bevor sie die Gegenleistung in Anspruch nimmt und das Zimmer bewohnt; gleichzeitig solle die korrekte Bekanntgabe der Zimmerpreise durch die zuständige Behörde auch kontrolliert werden können. BL ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Formulierung diese Zwecke nicht erfüllt. Laut dem Kanton ist der Verzicht auf die mündliche Preisangabe wichtig und sorgt für die Verfügbarkeit eines Beweismittels; dagegen sei die Möglichkeit, dem Kunden den Preis erst am Ende seines Aufenthaltes schriftlich bekannt zu geben, auszuschliessen. Der Ausdruck «zur Kenntnis zu bringen» sei gegenüber «bekanntzugeben» zu bevorzugen, da der zweite Ausdruck bedeute, dass es genügt, wenn der Betrieb den Preis bekannt gibt (durch E-Mail, Werbung, Preisliste in der Empfangshalle usw.),

22 TI: siehe Anmerkung 6

23 Mit Ausnahme der FPV und des Centre Patronal; KMU-Forum: siehe Ziff. 2.2.5 und 3.3

24 BL, VS und ZH sind teilweise dagegen; BS lehnt die Änderung ab.

25 Nur Gastrosuisse ist teilweise dagegen.

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