Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 27 Seiten

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Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren PBV

während der erste Ausdruck den Hotelbetrieb dazu bringe, bei der Übermittlung des Preises mehr Verantwortung zu übernehmen. Der Betrieb kann durch eine Rückbestätigung oder Unterschrift des Gastes belegen, dass Letzterer Kenntnis des Preises erhalten hat; zudem kann die Vollzugsbehörde die Einhaltung dieser Bestimmung so leichter überprüfen. Schliesslich findet BL, die Preisangabe in den Hotelzimmern müsse beibehalten werden, da sie einer in vielen Ländern verbreiteten Praxis entspreche, die von den ausländischen Touristen geschätzt werde26.

BS lehnt die vorgeschlagene Änderung von Art. 11 Abs. 4 ab und zieht die bisherige Fassung vor, die transparenter und kundenfreundlicher sei. In erster Linie findet der Kanton, die Preisangabe im Hotelzimmer entspräche einer in vielen Ländern geltenden Praxis, die der Konsumentin und dem Konsumenten einen Vergleichswert biete. Zudem seien die Voraussetzungen, denen die schriftliche Bekanntgabe genügen muss, zu wenig klar. Schliesslich dürften sich sowohl die Kontrolle der Einhaltung dieser neuen Regelung als auch die Ahndung von Verstössen in der Praxis als sehr schwierig erweisen.

3.11 Push-Dienste (Art. 11b Abs. 1 Einleitungssatz PBV-E)

Art. 11b Abs. 1 Einleitungssatz

1 Bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q, die auf einer Anmeldung des

Konsumenten beruhen und eine Mehrzahl von Einzelinformationen (wie Text- und

Bildmitteilungen, Audio- und Videosequenzen) auslösen können (sog. Push-Dienste), müssen dem Konsumenten vor der Aktivierung des Dienstes kostenlos und unmissverständlich am Ort der Bekanntgabe und auf dem mobilen Endgerät bekanntgegeben werden:

Sämtliche Teilnehmende stimmen der geplanten Änderung von Art. 11b zu.

Grüne, SP, Acsi, SKS und Orange begrüssen die mit dieser Änderung erreichte Verbesserung des Konsumentenschutzes.

AG findet, die Formulierung «am Ort der Bekanntgabe» sei unklar und müsse präzisiert werden; der Kanton schlägt vor, sie durch «auf der Angebotsplattform» zu ersetzen.

Asut, Orange und Swisscom haben sich ausserdem zum neuen Absatz 3 von Art. 11b geäussert, der seit dem 1. Juli 2010 in Kraft ist. Ihre Argumente sind unter Ziffer 3.18 aufgeführt.

26 Der Textvorschlag von BL zu dieser Bestimmung findet sich hinten unter Ziff. 3.18

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