Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 27 Seiten
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Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren PBV
Art. 7 Anschrift
Das KMU-Forum und pharmaSuisse machen auf ein Problem im Zusammenhang mit der Preisangabe bei nicht frei zugänglichen Arzneimitteln aufmerksam. Das Informationsblatt des SECO zu diesem Thema sieht vor, dass die Preise der nicht frei zugänglichen Arzneimittel an der Ware selbst anzubringen sind. Allerdings werden die Preise von Arzneimitteln relativ oft angepasst. So müssen bei jeder vom Bund angeordneten oder aus der Pharmaindustrie hervorgehenden Änderung oder bei Anpassungen der MWST-Sätze diese Arzneimittel neu etikettiert werden, was wesentliche Kosten mit sich bringt und als unverhältnismässig betrachtet wird. Die beiden Teilnehmenden schlagen daher vor, dass der Preis nicht mehr im Voraus auf jeder Verpackung angebracht werden muss, sondern dass er auch bei der Übergabe an den Kunden noch angegeben werden kann, z.B. auf der Kaufquittung, auf der Posologieetikette oder auf der Krankenversicherungsabrechnung.
Art. 7 und 11 Art und Weise der Bekanntgabe
Die FER wünscht, dass ein neuer eigener Artikel die Bekanntgabe der Preise im Internet behandelt, insbesondere damit die Konsumenten alle Kaufbedingungen kennen, bevor sie die Zahlung validieren.
Art. 8 Sichtbarkeit und Lesbarkeit
Gemäss Art. 8 müssen die Preise leicht sichtbar und gut lesbar sein. Grüne, acsi und SKS haben auf grosse Mängel bei der Angabe des Grundpreises hingewiesen. Der Grundpreis könne zum Teil kaum entziffert werden, sei vertikal statt horizontal angebracht und sei – bei der Preisangabe am Regal – bei höher oder tief ausgestellten Waren nicht mehr erkennbar. So schlagen die Teilnehmenden vor, einen dritten Absatz mit dem folgenden Wortlaut zu ergänzen: «Insbesondere müssen bei Preisangaben an Regalen und Etiketten die Grundpreise gut lesbar sein».
Art. 10 Bekanntgabepflicht [für Dienstleistungen]
Grüne, SP, acsi und SKS möchten die Liste der unterstellten Dienstleistungen in Art. 10 ausweiten und die Anlagefonds sowie die Leistungen der Anwälte darin aufnehmen.
Bst. s
economiesuisse leitet die Stellungnahme von Hapimag weiter, laut der Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien nicht der PBV unterstellt werden sollten. So seien diese nicht als «Dienstleistungen» zu betrachten, sondern die Wohnraumüberlassung stehe im Vordergrund (analog der Miete).
Art. 11 Art und Weise der Bekanntgabe
Abs. 3 (Bekanntgabe des Preises für Getränke in gastgewerblichen Betrieben)
GastroSuisse schlägt eine Änderung von Art. 11 Abs. 3 PBV vor, damit auch die Getränke explizit aufgeführt werden, für die keine Mengenangabe gemacht werden muss, d.h. die Mischungen mehrerer Fertiggetränke, mit Wasser aufgesetzte oder mit Eis vermischte Getränke wie zum Beispiel Mixdrinks sowie Heissgetränke wie zum Beispiel Kaffee oder Tee.