Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 27 Seiten
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Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren PBV
3.18 Weitere Vorschläge
Mehrere Teilnehmende schlagen Ergänzungen zum unterbreiteten Entwurf oder konkrete
Textformulierungen vor.
Art. 3 Bekanntgabepflicht
Abs. 1
SP, acsi und SKS stellen fest, dass die Konsumenten immer häufiger mit internationalen Waren konfrontiert sind (z.B. Kleider und Schuhe von grossen Verkaufsketten), deren Etiketten Preise in Schweizerfranken und in Euro enthalten. Die Konsumenten wissen in diesem Fall nicht, ob sie den in der Regel höheren Preis in Schweizer Franken zahlen müssen oder ob sie auch in der günstigeren Euro-Währung zahlen können. In der Regel akzeptieren die Geschäfte nur Zahlungen in Schweizer Franken. Die drei Teilnehmenden fordern daher, dass Art. 3 Abs. 1 wie folgt geändert wird: «Für Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntzugeben. Wenn der Preis in Euro oder in einer anderen Fremdwährung angegeben ist, steht es dem Konsumenten frei, in dieser Währung zu zahlen».
Art. 4 Öffentliche Abgaben, vorgezogene Entsorgungsbeiträge, Vergünstigungen
Abs. 1
SENS und SLRS machen auf ein Problem aufmerksam im Zusammenhang mit der Pflicht, dass
vorgezogene Entsorgungsbeiträge im Detailpreis inbegriffen sein müssen. Die beiden
Stiftungen erklären, dass sie im Auftrag der Privatwirtschaft ein Rücknahmesystem für Geräte mit elektrischen und elektronischen Komponenten betreiben, dem eine Verordnung des Bundesrates zu Grunde liegt51. Die Händler, Hersteller und Importeure, die auf freiwilliger Basis an der Finanzierung dieses Wiederverwertungssystems teilnehmen, erheben daher eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG), die im Verkaufspreis der Geräte inbegriffen ist. Leider würden einige «Trittbrettfahrer» die Beteiligung an diesem System verweigern und so seinen nicht obligatorischen Charakter ausnutzen. Die beiden Teilnehmenden wünschen daher, dass die PBV die Pflicht vorsieht, dass Dienstleister, die die VEG auf den Verkaufspreis überwälzen, diese auch separat ausweisen müssen. So würden die Konsumenten über die erbrachte Zusatzleistung informiert und könnten zudem zwischen Produkten, bei denen die VEG enthalten ist und Produkten von Dienstleistern, die nicht am System teilnehmen, unterscheiden.
Der TCS hält fest, das Angebot von Elektrofahrzeugen gewinne zunehmend an Bedeutung und es sei für die Konsumenten daher immer wichtiger, die Strompreise zu kennen. Er bedauert jedoch, dass zahlreiche Gesellschaften des Elektrizitätsmarktes die PBV oft nicht beachten und ihre Preise ohne MWST angeben.
Art. 6 Messbare Waren und Grundpreis
Abs. 3 (Preis der Lebensmittelkonserven)
AG weist darauf hin, dass der Verweis auf die Deklarationsverordnung in Art. 6 Abs. 3 PBV einen Fehler enthält: beim betreffenden Artikel handelt es sich um Art. 17 Abs. 1 Bst. a und nicht um Art. 18.
51 Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG; SR 814.620)