Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 27 Seiten
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Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren PBV
Art. 14 Spezifizierung
Abs. 2
BL regt an, dass es zulässig sein sollte, in der Werbung auf einen Internet-Link zu verweisen, falls darüber die spezifizierenden PBV-konformen Angaben leicht (mit 1-3 Klicks) erhältlich sind.
5. Kapitel Irreführende Preisbekanntgabe
GastroSuisse ist der Meinung, der Titel von Kapitel 5, also «Irreführende Preisbekanntgabe» entspreche nicht dem Inhalt der Artikel 16 bis 19, die Anforderungen für die Angabe von Vergleichspreisen, Preisreduktionen usw. enthalten. Laut diesem Verband bezweckt die gesamte Verordnung und nicht nur diese wenigen Artikel, irreführende Preise zu verhindern.
Art. 16 Bekanntgabe weiterer Preise
Abs. 2 (Art des Preisvergleichs)
Die Swiss Retail Federation weist darauf hin, dass gemäss Art. 16 Abs. 2 PBV aus der Ankündigung die Art des Preisvergleichs hervorgehen muss. Die Wegleitung für die Praxis des SECO zur PBV besagt ihrerseits, dass aus dem blossen Durchstreichen eines Preises nicht genügend klar wird, welche Preise verglichen werden. Es wird eine Ergänzung gefordert, wie «vorher-aktuell», «neu-alt» usw. Laut Swiss Retail Federation ist diese Regelung praxisfern und benötigt unnötigen Aufwand. So fordert der Verband, dass beim Selbstvergleich das blosse Durchstreichen und Anbringen des Vergleichspreises genügen soll. Heutzutage gehe der Kunde selbstredend bei einem solchen Vorgehen davon aus, dass ein neu angebrachter Preis einen Selbstvergleich darstellt. Daher schlägt der Verband die folgende Änderung von Absatz 2 vor: «Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen. Aus der Ankündigung muss die Art des Preisvergleichs beim Einführungspreis oder Konkurrenzvergleich hervorgehen».
Abs. 3 (Dauer der Bekanntgabe des Vergleichspreises)
AG findet, die Überprüfung der Einhaltung von Art. 16 sei äusserst aufwändig und schwierig. Mit der Einführung einer zwingenden Deklaration der Dauer, in welcher der Vergleichspreis gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, würde der Vollzug stark vereinfacht. Daher schlägt dieser Kanton vor, Absatz 3 zu ändern und die Pflicht zu ergänzen, den Zeitraum zu deklarieren, in welchem die Ware zum Vergleichspreis angeboten wurde.
Art. 17 Hinweise auf Preisreduktionen
Abs. 2
Die Werbebranche53 versteht nicht, weshalb ein Hinweis wie «Aktion: 30% bis 70% auf den Möbeln» als irreführend betrachtet wird. So verbieten die komplizierten und unklaren Bestimmungen zur Angabe irreführender Preise diese Art von Hinweisen und fordern die Angabe der Preise sowie detaillierte Spezifizierungsangaben. Laut diesen Teilnehmenden würde zur Vermeidung von Täuschungen die Garantie genügen, dass die erwähnten Produkte oder Produktgattungen auch wirklich zu den angegebenen Reduktionssätzen angeboten und verkauft werden.
Für die Swiss Retail Federation ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die in Art. 17 Abs. 2 vorgesehene Ausnahme für einfache Reduktionssätze oder -beträge nicht auch für Hinweise wie «Rabatt von 10-50%» gelten sollte. Eine Täuschung der Konsumenten sei in diesem Fall ebenso
53 ASW, AWS, BSW, IGEM, Schweizer Medien, Publisuisse, script, SDV Marketing; SW, SWA