Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 27 Seiten

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Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren PBV

3.7 Notare (Art. 10 Abs. 1 Bst. u PBV-E)

Art. 10 Abs. 1 Bst. u

1 Für Dienstleistungen in den folgenden Bereichen sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekanntzugeben:

u. Notariatsdienstleistungen;

Die Mehrheit der Kantone11, der politischen Parteien, der Dachverbände der Wirtschaft und der Konsumentenorganisationen sowie mehrere Vertreter der übrigen interessierten Kreise

stimmen der Unterstellung der Notariatsdienstleistungen unter die PBV ausdrücklich oder stillschweigend zu.

FR betont, dass das kantonale Recht von Fribourg in die gleiche Richtung zielt wie diese Änderung und einen ausführlichen Tarif der von den öffentlichen Beamten erhobenen Gebühren enthält.

Der HEV weist darauf hin, dass diese Änderung für eine bessere Transparenz für die Konsumenten sorgt, insbesondere in den Kantonen mit freiberuflichem Notariat (System bei dem der Notar seine Aufgabe freiberuflich, unter Aufsicht des Staates, ausübt).

LU ist nicht gegen die Änderung, fragt sich jedoch, ob die Unterstellung der Notare unter die PBV notwendig ist, da die Notariatsgebühren in einer kantonalen Verordnung zwingend geregelt sind.

economiesuisse und SGB stimmen dieser Regelung ebenfalls zu, weisen jedoch darauf hin, dass es nicht immer einfach ist, die Preise im Voraus festzulegen, ohne die Komplexität des Falls zu kennen, umso mehr, als auch im Laufe eines Verfahrens Schwierigkeiten entstehen können. Der SGB schlägt vor, den Grundsatz einer unverzüglichen Information seitens des Leistungserbringers einzuführen, wenn die Preise eine Änderung erfahren. economiesuisse ist der Ansicht, dass man sich auf die Angabe eines Stundentarifs beschränken sollte, wie dies bei den Anwälten der Fall ist, denn in diesem Umfeld seien die Bestimmungen der PBV zur Art und Weise der Bekanntgabe12 zu streng und in der Praxis nicht umsetzbar.

GR, SO, VD, Centre Patronal, KMU-Forum, FPV sowie die Notariatskreise13 sprechen sich

kategorisch gegen diese neue Unterstellung aus. Verschiedene Argumente wurden vorgebracht: Die Preistransparenz in diesem Bereich sei ausreichend, da die Notariatsgebühren in den kantonalen Gesetzessammlungen festgehalten seien, die für jedermann zugänglich seien14. Zudem läge die Organisation des Notariats ausschliesslich in der Kompetenz der Kantone, die Unterstellung dieser Dienste unter die PBV greife in die kantonale Souveränität ein. Ferner bestünde kein Wettbewerb zwischen den Notaren, weshalb das UWG (und damit die PBV) keine ausreichende Rechtsgrundlage bilde15. Schliesslich sei es manchmal schlicht nicht möglich, den Preis gewisser Notariatsdienstleistungen im Voraus anzugeben; dabei sei insbesondere den Leistungen Rechnung zu tragen, die nicht oder nur teilweise aus standardisierten Handlungen bestehen und deren Preis anhand des angefallenen Arbeitsaufwandes berechnet wird16. Der SNV weist darauf hin, dass die Notare im Rahmen ihrer Informationspflicht angehalten sind, die Klientschaft über die Gebühren im Zusammenhang mit ihrem Einsatz zu informieren17. Wenn, wie im Begleitbericht erwähnt, die Anwälte bereits einer Preisinformationspflicht unterworfen sind und daher nicht mehr der PBV unterstellt zu werden brauchen, sollte dieselbe Regel auch für die Notare gelten. Die FPV hebt hervor, dass der Begleitbericht die Unterstellung der Notare unter

11 Nur GR, SO und VD sind dagegen; TI: siehe Anmerkung 6.

12 Siehe Art. 11 Abs. 1 und 2.

13 BNV, SNV, Notariatskammer BS

14 GR, SO, Centre patronal, BNV, Notariatskammer BS, SNV

15 SO, BNV, Notariatskammer BS, SNV

16 VD, Centre Patronal, BNV, FPV, SNV, Notariatskammer BS

17 Siehe zum Beispiel Art. 53 des Notariatsgesetzes des Kantons Bern (NG, BSG 169.11)

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