Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 27 Seiten
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Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren PBV
hotelleriesuisse unterstützt diese Ergänzung, die auch der gängigen Praxis entspreche. Der Verband fordert jedoch, die nicht frei wählbaren Zuschläge separat ausweisen zu können, da sonst der Preis der eigentlichen Dienstleistung verfälscht werde.
Asut, Orange und Swisscom erachten die Ergänzung von «Zuschläge jeglicher Art» als wenig zweckmässig und zu offen formuliert, was bei der Rechtsanwendung zu Unsicherheiten führen könne. Aus dem Wortlaut gehe insbesondere nicht hervor, dass einzig die nicht frei wählbaren Zuschläge vom Detailpreis miterfasst werden müssen. Diese Ergänzung erscheine zudem grundsätzlich unnötig, da es neben den explizit erwähnten öffentlichen Abgaben, Urheberrechtsgebühren und vorgezogenen Entsorgungsbeiträgen gar keine anderen Zuschläge gebe, die ebenfalls noch berücksichtigt werden müssten. Asut findet weiter, dass der Begleitbericht zur Änderung der PBV in dem Sinne angepasst werden sollte, dass alle Anbieter von Dienstleistungen oder Waren über die Preisangabe hinaus auch die Zusammensetzung der Preise erläutern können müssen. Die drei Vernehmlasser/-innen stellen den Antrag, die «Zuschläge jeglicher Art» zu streichen.
SENS und SLRS haben sich spezifisch zu den vorgezogenen Entsorgungsbeiträgen geäussert; ihre Bemerkungen sind in Ziffer 3.18 aufgeführt.
3.3 Körperpflege (Art. 10 Abs. 1 Bst. d PBV-E)
Art. 10 Abs. 1 Bst. d
1 Für Dienstleistungen in den folgenden Bereichen sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekanntzugeben:
d. Kosmetische Institute und Körperpflege;
Praktisch alle Teilnehmenden stimmen der Änderung von Buchstabe d ausdrücklich oder stillschweigend zu.
TI ist nicht gegen die Änderung, findet jedoch, dass jede neue Unterstellung einer Dienstleistung unter die PBV von einer finanziellen Unterstützung durch den Bund begleitet sein sollte.
Das KMU-Forum wünscht eine Überprüfung, ob die Unterstellung dieser Dienstleistung unter die PBV einem erwiesenen Schutzbedarf entspricht5.
SO schlägt die Streichung von Buchstabe d vor, da es sich bei diesen Dienstleistungen nicht um den täglichen Grundbedarf handle und das Nutzen-/Kosten-Verhältnis der Kontrollen der Vorschriften der PBV in diesem Bereich nicht vertretbar sei.
3.4 Textilreinigungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. i PBV-E)
Art. 10 Abs. 1 Bst. i
1 Für Dienstleistungen in den folgenden Bereichen sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekanntzugeben:
i. Wäschereien und Textilreinigungen (Hauptverfahren und Standardartikel);
Alle Teilnehmenden stimmen der geplanten redaktionellen Änderung zu.
5 Siehe auch Ziff. 2.2.5