Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 27 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren PBV
Konsumenten ausmachen, und dass letztere daher unbedingt über transparente Informationen in diesem Bereich verfügen müssen. Allerdings weist er darauf hin, dass der Grundsatz in gewissen Fällen pragmatisch anzuwenden sei, insbesondere, wenn der Preis einer Dienstleistung nur unverbindlich geschätzt werden könne.
economiesuisse stimmt der Vorlage zu, da sie beabsichtigt, zu starre Regelungen zu lockern und die PBV praxisnaher zu gestalten. Der Verband befürwortet auch die Unterstellung neuer Dienstleistungen unter die PBV, falls sich dies als nötig erweist; in diesem Rahmen weist er darauf hin, dass die administrative und finanzielle Belastung für die Unternehmen möglichst gering gehalten werden sollte und fordert den Verzicht auf Einschränkungen, die weiter gehen als die EU-Regelungen. Schliesslich ist er der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Änderungen ihre Ziele leider nur bedingt erreichen, insbesondere bei den Werbevorschriften.
Der SGV findet, dass die PBV dringend überarbeitet werden müsse, damit sie in der Praxis umsetzbar und für die Wirtschaftsakteure und die Konsumenten verständlich bleibe. Seiner Meinung nach genügt die Vorlage diesen Anforderungen nicht und sollte daher unter Einbezug der betroffenen Kreise überarbeitet werden.
2.2.4 Konsumentenorganisationen
Acsi, kf, SKS und TCS sprechen sich für die Vorlage aus, da ihrer Meinung nach die geplanten Änderungen die Preistransparenz für die Konsumentinnen und Konsumenten verbessern. Acsi und SKS würden allerdings einen Systemwechsel bevorzugen, mit dem die Dienstleistungen generell der Preisbekanntgabepflicht unterstellt würden.
2.2.5 Übrige interessierte Kreise
Die meisten Teilnehmenden, die sich zur Gesamtvorlage geäussert haben, stimmen ihr
grundsätzlich zu.
FER, HEV und AGVS finden, dass die geplanten Änderungen die Preistransparenz für die Konsumenten und den Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern verbessern.
EKK, Swiss Retail Federation und Veledes sprechen sich ausdrücklich für die Ausweitung der Liste der der PBV unterstellten Dienstleistungen aus. Die EKK würde allerdings einen Systemwechsel bevorzugen, mit dem die Dienstleistungen generell der Preisbekanntgabepflicht unterstellt würden.
Der VTS sieht sich von der Revision nicht wesentlich betroffen. Er begrüsst die geplante rein redaktionelle Änderung in Art. 10 Abs. 1 Bst. i und hat keine Einwände anzubringen.
Das KMU-Forum findet, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Kosten, die den KMU durch die der Unterstellung neuer Dienstleistungen unter die PBV erwachsen (administrative Belastung), und dem Nutzen für die verschiedenen Betroffenen beibehalten werden muss. Es wünscht daher, dass die Ausweitung von Art. 10 einem erwiesenen Schutzbedarf entspricht. Wenn dies der Fall ist, fordert es die Erarbeitung von Informationsblättern durch das SECO vor dem Inkrafttreten der Änderungen.
Das Centre Patronal begrüsst die durch die Vorlage angestrebten Lockerungen; hingegen lehnt es die Vorlage ab, da sie neue Dienstleister der Preisbekanntgabepflicht unterstellen will. Es hält die Unterstellung der Berufe, deren Tätigkeit auf der Grundlage eines Auftrags erfolgt, für unangebracht. Zudem würden kostspielige Anpassungsmassnahmen verursacht, die in keinem Verhältnis zum wirklichen Interesse für die Konsumenten ständen.
Die FPV findet, dass die Unterstellung gewisser Dienstleistungen unter eine so strikte Verordnung wie die PBV mit grosser Zurückhaltung erfolgen müsse und hält die Unterstellung der freien Berufe unter diese Verordnung für problematisch. Sie ist der Ansicht, dass der Bund einen seiner Lieblingsfehler begehe, denjenigen der Überregulierung. Daher ist sie mit Ausnahme der Körperpflege und der Textilpflege gegen die Ausweitung der Liste der Dienstleistungen in der Änderungsvorlage; den anderen vorgeschlagenen Änderungen stimmt sie jedoch zu und begrüsst die Bestimmungen, welche die Anwendung der PBV geschmeidiger machen.