Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 27 Seiten
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Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren PBV
gut lesbar») gehe jedoch noch weiter als die aktuellen Regelungen und sei in der Praxis nicht umsetzbar. Auf Plakaten, in Inseraten oder TV-Spots bräuchten die Spezifizierungsangaben sogar in kleiner Schrift oft mehrere Textzeilen. Diese Informationen könnten auch mit dem besten Willen nicht leicht sichtbar und gut lesbar kommuniziert werden. Ferner gehe die PBV von der irrtümlichen Vorstellung aus, die Werbung müsse Angaben von gleicher Ausführlichkeit bieten wie der Point of Sale (POS). Die Werbung bedeute an sich keinen Antrag (siehe Art. 7 Abs 2 OR); im POS werde der Kaufentscheid getroffen und daher sei auch dort das Angebot detailliert zu beschreiben. Zudem seien die neuen Kriterien der Lesbarkeit und Sichtbarkeit nicht präzise genug, was zu Unsicherheiten beim Vollzug des Rechts führen und das Risiko einer Strafverfolgung erhöhen würde und damit gegen den Grundsatz keine Strafe ohne Recht verstosse. So schlagen diese Vernehmlasser/-innen vor, diese Änderung zu streichen und wünschen eine gründliche Überarbeitung der Werbebestimmungen unter dem Beizug von Experten der Werbe- und Medienwirtschaft sowie der Konsumentenorganisationen, um sie mehr auf die Praxis auszurichten.
3.15 Vergleichspreise für Saisonwaren (Art. 16 Abs. 3 PBV-E)
Art. 16 Abs. 3
3 Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a und b darf während der Hälfte der Zeit
bekannt gegeben werden, während der er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, längstens jedoch während zwei Monaten. Der Selbstvergleich für Saisonware wie Bekleidung, Schuhe, Sportartikel darf längstens während vier Monaten praktiziert werden, wenn der höhere Preis unmittelbar vorher während mindestens zweier Monate tatsächlich gehandhabt wurde.
Die Mehrheit der Teilnehmenden, die sich zu dieser Bestimmung geäussert haben, stehen ihr positiv gegenüber. Mit zwei Ausnahmen35 stimmen ihr alle Kantone zu, ebenso die CSP, die
FDP, mehrere Dachverbände der Wirtschaft36 und Vertreter der übrigen interessierten Kreise.
BL begrüsst diese Ergänzung zwar grundsätzlich, fragt sich aber, ob die Aufzählung abschliessend ist oder ob z.B. auch Gartenmöbel eingeschlossen sind; Fust möchte der Liste der Saisonwaren die Klimageräte, Grillgeräte und Luftbefeuchter hinzufügen; GastroSuisse schlägt vor, auf diese Ergänzung zu verzichten, da die Unterscheidung zwischen Saisonwaren und anderen Waren unklar sei, dafür jedoch den bestehenden Artikel anzupassen und für alle Produkte eine Maximaldauer von vier Monaten vorzusehen. Die FER fordert, dass der Vergleichspreis angegeben werden darf, bis das Produkt ausverkauft ist, unter der Bedingung, dass der Normalpreis während mindestens zweier Monate tatsächlich gehandhabt wurde.
AG lehnt diese Änderung ab, da er befürchtet, dass die Verkäufer diese Waren während der Zwischensaison zu einem bestimmten Preis anbieten, um anschliessend Vergleichspreise angeben zu können; VD ist dagegen, da die heutige Regelung inzwischen bei den Händlern bekannt sei und eine erneute Änderung Unsicherheiten hervorrufen würde. Beide Kantone sind zudem der Ansicht, der Ausdruck «Saisonwaren» sei vage und die Unterscheidung zu den «normalen» Waren unklar, was den Vollzug massgeblich verkompliziere. Grüne, acsi, kf und SKS finden die vorgesehene Dauer von vier Monaten für die Saisonwaren zu lang, da diese ja ohnehin nur während kurzer Zeit aktuell seien. Ausserdem sei es kaum realistisch, dass überprüft werden kann, ob der Preis der Ware vorher während zwei Monaten tatsächlich so gehandhabt wurde. economiesuisse nimmt Bezug auf die Stellungnahme der Swiss Retail Federation, die wie die FER eine einfacher umsetzbare Lösung wünscht. Sie bedauert ausserdem, dass in der vergangenen Saison herabgesetzte Produkte in der folgenden Saison neu etikettiert werden müssen, was Unkosten verursacht und für die Konsumenten nicht
35 AG, VD
36 KV Schweiz, SGV, SBV und SGB