Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 27 Seiten

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Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren PBV

3.5 Flugreisen (Art. 10 Abs. 1 Bst. n PBV-E)

Art. 10 Abs. 1 Bst. n

1 Für Dienstleistungen in den folgenden Bereichen sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekanntzugeben:

n. Flug- und Pauschalreisen;

Sämtliche Teilnehmenden, d.h. die Kantone6, die politischen Parteien, die Dachverbände

der Wirtschaft sowie die übrigen interessierten Kreise7 stimmen dieser Regelung zu.

AR begrüsst die Unterstellung der Flugreisen unter die PBV; damit werde der Grundsatz der Gesamtpreisangabe generell eingeführt, was zu mehr Transparenz zwischen den einzelnen Angeboten führe.

Das Centre Patronal ist gegen die Änderung, da es diese Pflicht für zu einschränkend und unverhältnismässig hält. Es weist darauf hin, dass der Kunde in der Praxis beim Vergleich der verschiedenen Angebote die Preiselemente erfasst und dass er auf jeden Fall den Gesamtbetrag vor dem Kauf und der definitiven Reservation kennt. Auch die FPV spricht sich gegen die Änderung aus. Ihrer Meinung nach macht die Vielfalt der Leistungen eine vorgängige Angabe des Gesamtpreises heikel; zudem bestehe in diesem Bereich kein erhöhter Sicherheitsbedarf.

3.6 Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten (Art. 10 Abs. 1 Bst. t PBV-E)

Art. 10 Abs. 1 Bst. t

1 Für Dienstleistungen in den folgenden Bereichen sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekanntzugeben:

t. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten;

Die überwiegende Mehrheit der Kantone8, der politischen Parteien, der Dachverbände der

Wirtschaft, der Konsumentenorganisationen sowie der übrigen interessierten Kreise9

stimmen dieser Änderung ausdrücklich oder stillschweigend zu.

SG ist gegen diese neue Bestimmung, da der Kanton bezweifelt, dass sie wirklich im Interesse der Konsumenten liegt und da er in der Praxis grosse Umsetzungsprobleme erwartet.

Das Centre Patronal ist gegen die Änderung, da es bezweifelt, dass in diesem Bereich ein wirkliches Schutzbedürfnis der Konsumenten vorliegt. Es weist darauf hin, dass letztere sich vor der Bezahlung nach dem Preis dieser Leistungen erkundigen können und dass die ausgestellten Rechnungen die Kosten ausweisen.

pharmaSuisse verlangt, dass die Ärzte die Preise ihrer Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten ebenfalls bekannt zu geben haben. Diese gehörten zur Grundkonsultation gemäss Tarmed10 und müssten dem Publikum bekannt gegeben werden. Der Verband beantragt, dass generell die wichtigsten ärztlichen Grundleistungen des Tarmed dem Publikum bekannt zu geben sind.

6 TI ist nicht gegen die Änderung, findet jedoch, dass jede neue Unterstellung einer Dienstleistung unter die PBV von einer finanziellen Unterstützung durch den Bund begleitet sein sollte.

7 Mit Ausnahme von FPV und Centre Patronal; KMU-Forum siehe Ziff. 2.2.5 und 3.3.

8 SG ist dagegen; TI: siehe Anmerkung 6.

9 Nur das Centre Patronal und die FPV lehnen die Änderung ab; KMU-Forum: siehe Ziff. 2.2.5 und 3.3

10 Siehe Tarmed, Tarifposition 00.0010 (http://onb.tarmedsuisse.ch)

2010-12-02/232 \ COO.2101.104.5.2371429 8/27