Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 27 Seiten

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Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren PBV

3.12 Art und Weise der Preisbekanntgabe von Flugreisen (Art. 11c PBV-E)

Art. 11c (neu) Art und Weise der Preisbekanntgabe von Flugreisen

1 Wer den Konsumenten Flugreisen anbietet, hat die anwendbaren Tarifbedingungen zu nennen.

2 Der tatsächlich zu bezahlende Preis ist stets auszuweisen. Er muss den anwendbaren

Flugpreis sowie alle anwendbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die

unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschliessen.

3 Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis ist mindestens der eigentliche Flugpreis

auszuweisen, sowie, falls diese dazu gerechnet werden:

a. die Steuern;

b. die Flughafengebühren und

c. die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen.

4 Fakultative Zusatzkosten sind auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitzuteilen; der Konsument bestätigt die Annahme der fakultativen Zusatzkosten ausdrücklich («Opt-in»).

Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmenden sprechen sich für die neue Bestimmung zur Art und Weise der Preisbekanntgabe von Flugreisen aus. Alle Kantone stimmen ihr zu, ebenso die politischen Parteien, die Dachverbände der Wirtschaft, die Konsumentenorganisationen sowie sämtliche Vertreter der übrigen interessierten Kreise27.

Der TCS hebt hervor, dass der neue Artikel eine Verbesserung und eine Vereinfachung für die Internetnutzer bedeutet. Das kf betrachtet die in dieser Bestimmung enthaltenen Grundsätze als eine wichtige Vorgabe und unterstützt sie.

Mehrere Vernehmlasser/-innen weisen auf die Problematik der mit der Nutzung von Kreditkarten verbundenen Gebühren hin. BL möchte, dass ein Kommentar oder ein Merkblatt des SECO ausdrücklich erwähnt, dass die mit der Nutzung von Kreditkarten verbundenen Gebühren zu den «sonstigen Gebühren» im Sinne von Abs. 3 Bst. c gehören und daher im Preis enthalten sein müssen. Die EKK würde die folgende Anforderung begrüssen: Wenn die Bezahlung ausschliesslich mit der Kreditkarte möglich ist und diese Zahlungsart Mehrkosten mit sich bringt, dann ist der erhobene Zuschlag im Gesamtpreis einzuschliessen. acsi, Grüne und SKS sind ebenfalls der Ansicht, dass die «sonstigen Gebühren» die Kreditkartengebühren enthalten. Die drei Vernehmlasser/-innen führen das Beispiel der Firma Easyjet an, die für ihre äusserst günstigen Flugtarife wirbt. Der angegebene Preis (z.B. CHF 50.-) gilt allerdings nur, wenn man mit einer Visa Electron Karte bezahlt, die in der Schweiz kaum verbreitet ist und zu der nur wenige Konsumenten in der Schweiz Zugang haben. Als Alternative kann auch die Debitkarte von Visa verwendet werden; dabei fallen allerdings zusätzliche Gebühren von CHF 10.50 an. Wie die Visa Electron Karte ist aber auch diese Karte in der Schweiz nicht sehr verbreitet. Somit bleiben die gängigen Kreditkarten, deren Nutzung Gebühren von CHF 20.50 mit sich bringt, womit der Ticketpreis auf CHF 70.50 steigt. Die Schlussfolgerung der Vernehmlasser/-innen ist, dass diese beiden hypothetischen Zahlungsvarianten ein Mittel sind, um die Bestimmung der PBV zu umgehen, laut der der tatsächlich zu bezahlende Preis angegeben werden muss. Daher sollte Art. 11c so umformuliert werden, dass in einem solchen Fall der Preis von CHF 70.50 in der Werbung anzugeben ist.

27 Nur das Centre Patronal ist dagegen.

2010-12-02/232 \ COO.2101.104.5.2371429 13/27