Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 27 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren PBV

SP, Grüne, acsi und SKS unterstützen auch ausdrücklich Absatz 4 von Art. 11c; es kommt nämlich oft vor, dass die Konsumenten ungewollt vorprogrammierte Dienstleistungen bestellen, die sie gar nicht brauchen. Zudem entspricht in diesen Fällen der ursprünglich in der Werbung angegebene Preis nicht dem tatsächlich zu bezahlenden Preis. Nur das «Opt-in»-Prinzip gewährleistet, dass der abgeschlossene Vertrag auf gegenseitigen, übereinstimmenden Willensäusserungen basiert. Diese Vernehmlasser/-innen finden weiter, dass der Grundsatz des «Opt-in» nicht nur für die Flugreisen, sondern für alle online angebotenen Dienstleistungen gelten sollte (z.B. Verkauf von Eintrittskarten für Sportanlässe oder Konzerte).

economiesuisse unterstützt ausdrücklich die Tatsache, dass die revidierte PBV im Bereich der Flugreisen analoge Bestimmungen enthält wie die europäische Verordnung. Wie die Swiss hält der Verband es jedoch für problematisch, dass dieser Artikel in wesentlichen Punkten vom Wortlaut der europäischen Verordnung abweicht. So ist der sachliche Anwendungsbereich weniger präzis formuliert und der örtliche Anwendungsbereich wird nicht definiert. Dies könnte erhebliche Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben28. Swiss und economiesuisse sind ferner der Ansicht, dass der Vollzug dieses Artikels dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) anvertraut werden sollte; die vorgebrachten Argumente sind unter Ziffer 3.18 aufgeführt.

3.13 Richtpreisproblematik (Art. 13 Abs. 2 und 18 Abs. 2 PBV-E)

Art. 13 Abs. 2

2Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekannt geben, wenn deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich um ihren unverbindlich empfohlenen Verkaufspreis handelt.

Art. 18 Abs. 2

2 Hersteller, Importeure und Grossisten dürfen Konsumenten Preise oder Richtpreise bekannt geben oder für Konsumenten bestimmte Preislisten, Preiskataloge und dergleichen zur

Verfügung stellen, sofern sie deutlich darauf hinweisen, dass es sich um ihren unverbindlich empfohlenen Verkaufspreis handelt. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung des Bundes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen.

Die grosse Mehrheit der Teilnehmenden sind klar für diese Änderung oder zumindest nicht dagegen. Mit Ausnahme von AG stimmen ihr alle Kantone zu, ebenso die CSP, die FDP,

mehrere Dachverbände der Wirtschaft29, der TCS und Vertreter der übrigen interessierten Kreise30.

Der AGVS weist darauf hin, dass diese Änderung den seit acht Jahren geltenden kartellrechtlichen Bestimmungen im Autogewerbe entspricht.

AG, Grüne, SP, EKK, acsi, kf, und SKS sind generell gegen die Angabe von Richtpreisen, da diese zu einer Angleichung der Preise führen und dem Wettbewerb schaden könnten; zudem seien sie für Konsumentinnen und Konsumenten nicht hilfreich, da ungenau und unverbindlich.

SGV, ASMAS, Agora und Veledes erläutern, dass Richtpreise einerseits nicht zwingende Indikatoren sind, die die Preisfestlegung ermöglichen (was vor allem für die kleinsten Geschäfte wichtig ist), und dass sie andererseits nötig für die Produzenten sind, die Produktwerbung betreiben. Sie weisen darauf hin, dass ein Richtpreis von Natur aus nicht zwingend ist; der Detailhändler sei sich durchaus bewusst, dass er von der Empfehlung des Produzenten abweichen könne und der potenzielle Käufer wisse seinerseits, dass die vom Produzenten in der Werbung erwähnten Preise Grössenordnungen darstellen und die zu bezahlenden Preise von einem Geschäft zum anderen variieren können. Die vier Vernehmlasser/-innen vermuten, dass

28 Die Textvorschläge von economiesuisse und Swiss zu dieser Bestimmung sind unter Ziff. 3.18 zu finden.

29 KV Schweiz, SBV, SGB

30 Unter anderen Coop, FER, Fust, Migros, Swiss Retail Federation, AGVS

2010-12-02/232 \ COO.2101.104.5.2371429 14/27