Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 27 Seiten
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Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren PBV
es bei dieser Änderung darum geht, die Richtpreise auf indirekte Weise zu verbieten und schlagen daher vor, diesen Zusatz ersatzlos zu streichen, und eventuell die Formulierung «empfohlene» Richtpreise zu verwenden.
Der RVS lehnt diese Änderung klar ab und möchte zum ursprünglichen Wortlaut zurückkehren, der fordert, dass die angegebenen Preise im zu berücksichtigenden Marktgebiet für die überwiegende Menge tatsächlich gehandhabt werden. Damit würde vermieden, dass die Konsumenten durch die Angabe überhöhter Richtpreise («Kalkulationsbasen») in die Irre geführt werden.
economiesuisse, asut, Orange und Swisscom finden, dass die vorgeschlagenen Ergänzungen zu weit gehen. Indem den Produzenten, Importeuren und Grossisten de facto verboten werde, in ihrer Werbung den Konsumenten gegenüber zwingende Preise anzugeben, verstosse die Revisionsvorlage gegen das Kartellgesetz, das bei Preisbindungen zweiter Hand lediglich eine widerlegbare Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs enthält und eine fallweise Überprüfung der Zulässigkeit der Angabe von Richtpreisen vorsieht. Eine solche Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit erfordere eine klare gesetzliche Grundlage, die in diesem Fall nicht gegeben sei31.
3.14 Lesbarkeit und Sichtbarkeit (Art. 14 Abs. 3bis PBV-E)
Art. 14 Abs. 3bis (neu)
3bis Die Spezifizierungsangaben nach diesem Artikel müssen leicht sichtbar und gut lesbar auf einem neutralen Hintergrund sein.
Diese Bestimmung wird von den Teilnehmenden unterschiedlich aufgenommen.
Mit zwei Ausnahmen32 stimmen ihr alle Kantone ausdrücklich oder stillschweigend zu, ebenso die CSP, die FDP, mehrere Dachverbände der Wirtschaft33, das kf, der TCS und Vertreter der
übrigen interessierten Kreise.
Für Coop und Fust ist diese Forderung an sich eine Selbstverständlichkeit. Allerdings sei bei der Umsetzung eine gewisse Flexibilität gefragt.
BS und GR unterstützen die Anforderung der guten Lesbarkeit und leichten Sichtbarkeit der Angaben, finden jedoch, der Ausdruck «neutraler Hintergrund» sollte gestrichen werden, da er kaum zu definieren sei und die Gestaltungsfreiheit der Anbieter zu sehr einschränke; diese Ansicht vertritt auch der SLV, der zudem die gute Lesbarkeit als wesentlich und ausreichend erachtet, da die Sichtbarkeit implizit darin enthalten sei.
Das KMU-Forum wünscht, dass die «Wegleitung für die Praxis» des SECO anhand von konkreten Beispielen detaillierter erläutert, was unter «leicht sichtbar und gut lesbar auf einem neutralen Hintergrund» zu verstehen sei. Diese Begriffe seien relativ vage, könnten unterschiedlich ausgelegt und müssten weiter erläutert werden, um die Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen und Dienstleister zu verbessern.
Grüne, acsi und SKS finden, dass die geplante Änderung zwar konsumentenfreundlich gemeint sei, möchten jedoch strengere Vorschriften, da die Dienstleister und Werber ihre eigene Vorstellung davon hätten, was «leicht sichtbar» und «gut lesbar» sei.
SGV, economiesuisse, hotelleriesuisse, die Werbebranche34, SFF, Migros, asut, Swisscom
und Orange sind klar gegen diese Änderung. Ihrer Ansicht nach sind die Werbebestimmungen der PBV bereits zu ausführlich und komplex. Die vorgeschlagene Änderung («leicht sichtbar und
31 Der Textvorschlag von economiesuisse, asut, Orange und Swisscom findet sich hinten unter Ziff. 3.18.
32 BS, GR
33 KV Schweiz, SBV und SGB
34 ASW, AWS, BSW, IGEM, Schweizer Medien, Publisuisse, script, SDV Marketing, SW, SWA