Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 29 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

a. die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern

und Jugendlichen widmen;

b. die Unterstützung von Gemeinden für zeitlich begrenzte Vorhaben im Bereich ausserschuli-

sche Arbeit;

c. die Zusammenarbeit mit den Kantonen im Bereich Kinder- und Jugendpolitik;

d. die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches und der Kompetenzentwicklung im

Bereich Kinder- und Jugendpolitik.

Buchstabe a

Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ist Buchstabe a im Sinne von Artikel 1 des geltenden JFG dahingehend anzupassen, dass sich das Engagement des Bundes nur auf ausserschulische Arbeit beziehen kann, die von gesamtschweizerischem Interesse ist (TG).

Buchstabe b

Ein Vernehmlassungsteilnehmer schlägt die folgende Neuformulierung vor: "die Unterstützung von lokalen, regionalen und überregionalen Projekten für zeitlich begrenzte Vorhaben im Bereich der ausserschulischen Jugendarbeit" (BS).

Von anderer Seite wird gefordert, dass nebst Gemeinden auch private Trägerschaften genannt werden

(JuBla LU).

Die Bemerkungen zur Frage, ob der Bund die Gemeinden für zeitlich begrenzte Vorhaben unterstützen soll, finden sich unter Art. 11 VE.

Buchstabe c

Im Sinne der Gleichwertigkeit der Kompetenzen von Bund und Kantonen wird die Formulierung "die Zusammenarbeit zwischen Bund und den Kantonen...." vorgeschlagen (TG / sinngemäss GPS).

Unter Hinweis auf das neue Kulturförderungsgesetz wird beantragt, auch die kommunale Ebene ("und den Gemeinden") zu nennen (SGV, SSV).

Art. 2 Zweck

Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:

a. in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;

b. sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;

c. sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.

Allgemeines

Es erscheint unklar, mit welchen Eigenschaften die ausserschulische Arbeit die in Artikel 2 genannten Entwicklungsziele erreichen soll. Diese muss partizipativ und geeignet sein, Verantwortung auszuüben (voja).

Einleitungssatz

Im Sinne der Verwirklichung einer effektiven Chancengleichheit sollte der Einleitungssatz folgendermassen ergänzt werden: " Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit allen (de l'ensemble) Kindern und Jugendlichen fördern" (SP).

7/29 ergebnisbericht vernehmlassungkjfg_de_august 2010.doc / Aktenzeichen